BAG: Anrechnung fiktiver ungekürzter Rente bei RWE-Ruhegeldempfängern


Der Kläger schied aufgrund einer bei der Beklagten geltenden Betriebsvereinbarung zur vorzeitigen Auflösung von Arbeitsverhältnissen im 55. Lebensjahr aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus. Die entsprechende Ruhegeldrichtlinie sieht die Anrechnung der Hälfte der gesetzlichen Rente auf das Ruhegeld vor. In § 7 Abs. 2 der Ruhegeldrichtlinien ist bestimmt, dass “eine Kürzung der Sozialversicherungsrente des Mitarbeiters um Abschläge, die aufgrund vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wegen der längeren Bezugsdauer der gesetzlichen Rente erfolgen, durch das Unternehmen nicht ausgeglichen wird und daher voll zu Lasten des Mitarbeiters geht”.
Der Kläger erhält seit seinem 60. Lebensjahr eine gesetzliche Altersrente im Höhe von 1.218,88 Euro monatlich. Hätte der Kläger die Rente erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres bezogen, so hätte seine Rente 1.486,44 Euro betragen. Die Beklagte hat die nunmehr nicht die Hälfte der tatsächlich gezahlten 1.218,88 €, sondern der ungekürzten, fiktiven Rente von 1.486,44 € bei der Ermittlung der Höhe des Ruhegeldes in Abzug gebracht. Dagegen wendet sich der Kläger.

Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und das Landesarbeitsgericht der Berufung des Klägers stattgegeben hat, war die Beklagte mir ihrer Revision vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich. Nach Auffassung des BAG sind die Regelungen von § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 der Versorgungsordnung so auszulegen, dass die Beklagte berechtigt ist, die Hälfte der ungekürzten gesetzlichen Rente auf die Betriebsrente des Klägers anzurechnen. (BAG v. 30.11.2010 – 3 AZR 747/08)

Hinweise von Rechtsanwalt Rolf-Christian Otto: Vor dem Arbeitsgericht Essen sind derzeit eine Vielzahl von Klagen ehemaliger Mitarbeiter aus dem Konzern der RWE AG zur Höhe der Ruhegelder anhängig. Diese sind im Wesentlichen auf drei Argumente gestützt. Zu einem der Argumente hat das BAG nunmehr Stellung genommen. Die beiden weiteren Fragen sind jedoch noch nicht entschieden. Unsere Mandanten werden deshalb in Kürze schriftlich von uns über die Auswirkungen für ihr Verfahren informiert werden.

Eine ausführliche Erläuterung der Parallelentscheidungen des BAG finden Sie hier.

Aktenzeichen:

3 AZR 747/08

3 AZR 747/08