BAG: Anspruch auf Abfindung gem. § 1a KSchG
Wenn ein Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung im Kündigungsschreiben die Zahlung einer Abfindung verspricht, sofern der Mitarbeiter die Klagefrist verstreichen lässt, hat der Mitarbeiter Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in der von § 1a KSchG vorgesehenen Höhe von 1/2 Bruttomonatsgehalt je Beschäftigungsjahr, wenn er keine Klage erhebt.
Der Arbeitgeber hatte gegenüber dem Mitarbeiter eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen und im Kündigungsschreiben mitgeteilt, der Mitarbeiter könne eine Abfindung beanspruchen, falls er die Klagefrist verstreichen lasse. Einem dem Kündigungsschreiben beigefügten Vermerk des Betriebsratsvorsitzenden war zu entnehmen, dass eine Abfindung in Höhe von 8.000,00 Euro vereinbart sei. Der Mitarbeiter erhob keine Kündigungsschutzklage Klage und verlangte anschließend Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts je Beschäftigungsjahr, insgesamt 12.076,16 €. Nachdem der Arbeitgeber jedoch nur 8.000,- € zahlte, erhob der Mitarbeiter Klage.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Arbeitgeber antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zwar könne auch die Zahlung einer niedrigeren Abfindung als von § 1a KSchG vorgesehen vereinbart werden, im Streitfalle sei das jedoch nicht geschehen. Das Kündigungsschreiben enthalte nämlich die in § 1a KSchG vorgesehenen Hinweise. Der Arbeitgeber hätte deshalb unmissverständlich erklären müssen, dass sein Angebot kein solches nach § 1a KSchG sei. Das habe er aber nicht getan, weil aus dem Kündigungsschreiben nicht hinreichend deutlich ersichtlich gewesen sei, dass die Abfindung geringer als in § 1a KSchG vorgesehen ausfallen sollte. (Bundesarbeitsgericht v. 13.12.2007 – 2 AZR 807/06)