BAG: Anspruch auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung


Die Arbeitgeberin vereinbarte mit dem bei ihr gebildeten Konzernbetriebsrat einen Sozialplan. Darin ist unter anderem geregelt, dass die Arbeitgeberin Hinderungskündigungen aussprechen kann, ohne zur Zahlung einer Abfindung verpflichtet zu sein, wenn der neue Arbeitsplatz wirtschaftlich zumutbar ist. Die wirtschaftliche Zumutbarkeit setzte nach den Regelungen des Sozialplans die Sicherung der „bisherigen Bezüge“ voraus.

Nach Auffassung des örtlichen Betriebsrates erfasste der Begriff der „bisherigen Bezüge“ auch bestimmte Ausgleichszulagen, welche die Arbeitgeberin einzelnen Mitarbeitern aufgrund eines früheren Sozialplans zu zahlen hatte. Deshalb begehrte der Betriebsrat vor dem Arbeitsgericht die Verpflichtung der Arbeitgeberin, den Sozialplan mit diesem Inhalt durchzuführen.

Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und das Landesarbeitsgericht die Berufung zurückgewiesen hatte wurde die Revision vom BAG ebenfalls zurückgewiesen.

Der Betriebsrat habe keinen eigenen Anspruch auf Durchführung des Sozialplans. Vielmehr stehe der Anspruch auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung dem Betriebsrat zu, der selbst Partei der Betriebsvereinbarung ist. Die Durchführung einer Gesamt- oder Konzernbetriebsvereinbarung könne deshalb nur dann von der Arbeitgeberin verlangt werden, wenn keine originäre Zuständigkeit des Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrates vorlag, sondern dieser lediglich im Auftrag des Betriebsrates gehandelt habe. Eine solche Beauftragung sei aber nicht ersichtlich. Deshalb stünde der Anspruch auf Durchführung des Sozialplans dem Konzernbetriebsrat und nicht dem örtlichen Betriebsrat zu.

Der Anspruch auf Durchführung einer Betriebsvereinbarung ergebe sich aus der Parteistellung und nicht aus der Bestimmung von § 80 Abs.1 BetrVG. Nach dieser Bestimmung kann der Betriebsrat den Arbeitgeber zur Einhaltung der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen auffordern. Das Recht des Betriebsrates ist allerdings darauf beschränkt, eine fehlende oder fehlerhafte Durchführung der Vorschriften beim Arbeitgeber zu beanstanden und auf Abhilfe zu drängen. Ein eigener Durchführungsanspruch folge aus der Bestimmung von § 80 Abs. 1 BetrVG hingegen nicht. (BAG vom 18.05.2010 – 1 ABR 6/09)

Aktenzeichen:

1 ABR 6/09