BAG: Anspruch auf Verdienstausfall bei Eigenkündigung aufgrund von Kränkung

Ein Mitarbeiter, der aufgrund massiver Beleidigungen durch einen Arbeitskollegen sein Arbeitsverhältnis beendet, hat keinen Anspruch auf Ersatz des durch die Kündigung erlittenen Verdienstausfalls gegen den Beleidiger.

Der kaufmännische Leiter eines Unternehmens wurde im Außenlager von einem anderen Mitarbeiter körperlich angegriffen und verletzt. Er war daher für 11 Tage arbeitsunfähig. In diesem Zeitraum wurde er von einem Personalsachbearbeiter mehrfach telefonisch angerufen und beschimpft. Er wurde dabei u.a. als Weib, Schauspieler, Simulant und mit anderen unflätigen Worten etc. bezeichnet. Gleichzeitig wurde er zur Rücknahme der gegen den Verletzer erstatteten Strafanzeige aufgefordert.

Aufgrund dieser Äußerungen sprach er eine Kündigung aus und verlangte vom Personalsachbearbeiter Ersatz des durch die Kündigung entstandenen Verdienstausfalls.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der Mitarbeiter keinen Schadensersatz vom Personalsachbearbeiter wegen des durch die Kündigung erlittenen Verdienstausfalles verlangen könne. Durch die herabsetzenden Äußerungen sei er zwar in seiner Ehre verletzt und der Straftatbestand der Beleidigung gem. § 185 StGB erfüllt worden. Zudem habe er ihn durch die Drohung eines Angriffes im Sinne des § 240 StGB genötigt. Aus dieser Verletzung von strafrechtlichen Schutzgesetzen ergebe sich jedoch kein Anspruch Ersatz des Verdienstausfalles nach § 823 Abs. 2 BGB, weil der geltend gemachte Schaden weder zu dem Schutzbereich eines Ehrschutzdeliktes nach § 185 StGB, noch zur Freiheit der Willensbildung gem. § 240 StGB gehöre. Anders wäre dies womöglich bei einem Schmerzensgeldanspruch gewesen, der hier jedoch nicht geltend gemacht worden sei. (BAG vom 18.01.2007, Az. 8 AZR 234/06)

Hinweis von Rechtsanwalt Rolf-Christian Otto: In der Entscheidung war nicht auf die Bestimmung von § 628 Abs. 2 BGB einzugehen. Diese hat folgenden Wortlaut:

2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

Wenn das Verhalten des Personalsachbearbeiters der Arbeitgeberin zuzurechnen gewesen wäre, hätte diese also unter Umständen nach der Bestimmung von § 628 Abs. 2 BGB für den erlittenen Verdienstausfall einstehen müssen.