BAG: Anspruch auf Vergütung an Feiertagen
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, ob von dem gesetzlichen Grundsatz der Entgeltzahlung an Feiertagen in zulässiger Art und Weise durch arbeitsvertragliche Regelung abgewichen werden kann. In § 2 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) heißt es dazu:
„Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.“
In dem zu entscheidenden Fall war der Kläger als Zeitungszusteller bei der beklagten Arbeitnehmerin beschäftigt. Die Belieferung von Zeitungsabonnenten hatte aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung jeweils von Montag bis Samstag zu erfolgen. Weiterhin hatten die Arbeitsvertragsparteien eine Regelung im Arbeitsvertrag getroffen, wonach Arbeitstage nur solche Tage sein sollten, an denen Zeitungen im Zustellgebiet auch tatsächlich erscheinen. Für den Fall, dass ein Feiertag auf einen Arbeitstag (Montag bis Samstag) fällt, an dem keine Zeitung erscheint, sollte der Kläger entsprechend auch keine Vergütung erhalten.
Im April und Mai 2015 fielen fünf gesetzliche Feiertage auf einen Werktag, sodass an diesen keine Zeitungen erschien und der Kläger damit auch nicht beschäftigt wurde. Eine Vergütung für diese Tage hat er insofern nicht erhalten. Mit seiner Klage machte er die Vergütung für fünf Feiertage in Höhe von insgesamt 241,14 € geltend. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt.
Die Richter des BAG entschieden, dass der Kläger zutreffend einen Anspruch auf die begehrte Feiertagsvergütung habe. So ist die Beschäftigung des Klägers an den gesetzlichen Feiertagen allein deshalb unterblieben, weil in seinem Arbeitsbereich als Zeitungszusteller Zeitungen an diesen Feiertagen nicht erschienen sind. Soweit die Arbeitsvertragsparteien im Arbeitsvertrag eine Vereinbarung getroffen haben, Feiertage entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 EFZG aus der Vergütungsverpflichtung herauszunehmen, ist eine solche Abrede unwirksam.
Hinweise von Rechtsanwalt Adrian Kalb:
Vor dem Hintergrund des unabdingbaren gesetzlichen Entgeltzahlungsanspruchs an Feiertagen gemäß § 2 Abs. 1 EFZG überrascht die Entscheidung des BAG nicht. Allerdings zeigt sich an diesem Beispiel anschaulich, dass arbeitsvertragliche Regelungen nicht pauschal eine grundsätzliche Rechtskonformität zu unterstellen ist. Um späteren Streitigkeiten vorzubeugen, sollten Arbeitgeber daher bereits im Stadium der Vertragsgestaltung die einzelnen arbeitsvertraglichen Klauseln einer rechtlichen Überprüfung unterziehen. Oftmals liegt der Fehlerteufel im Detail und kann u.U. bereits durch eine angepasste Formulierung umgangen werden. Arbeitnehmern ist hingegen zu raten, sich bereits vor Unterzeichnung des Arbeitsvertrages rechtlichen Sachverstand einzuholen oder auch einen bereits unterzeichneten Arbeitsvertrag auf die Wirksamkeit der einzelnen Regelungen hin überprüfen zu lassen.
Gericht:
BAG
Aktenzeichen:
5 AZR 352/18
Datum der Entscheidung:
16.10.2019