BAG: Anspruch des Betriebsrats auf Internetzugang
Dem Betriebsrat eines Baumarkts stand bereits ein Computer zur Verfügung. Darüber hinaus verfügte der Baumarkt über einen Internetanschluss. Der Betriebsrat begehrte die Freischaltung des Internetanschlusses für den Betriebsrat und verwies darauf, dass der Arbeitgeberin dadurch keine weiteren Kosten entstünden.
Das Bundesarbeitsgericht hat dem Verlangen des Betriebsrats stattgegeben und der Arbeitgeberin aufgegeben, dem Betriebsrat einen Internetanschluss zur Verfügung zu stellen. Ein Betriebsrat können vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses jedenfalls dann verlangen, wenn
- der Betriebsrat bereits über einen PC verfügt,
- im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist,
- die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und
- der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen.
Diese Voraussetzungen sah das Bundesarbeitsgericht als erfüllt an, zumal die Arbeitgeberin keine entgegenstehenden berechtigten Belange geltend gemacht hatte. (Bundesarbeitsgericht vom 20. Januar 2010 – 7 ABR 79/08)
Hinweis von Rechtsanwalt Rolf-Christian Otto: Mit dieser Entscheidung hat das BAG klargestellt, dass dem Betriebsrat im Regelfall ein Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Internetanschlusses zusteht. Nahezu jeder Betriebsrat verfügt über einen Computer, da ein Computer sehr häufig zu den vom Arbeitgeber gem. § 40 BetrVG zur Verfügung zu stellenden erforderlichen Sachmitteln handelt. Darüber verfügt wohl nahezu jeder Arbeitgeber über einen Internetanschluss mit einem volumenunabhängigen Tarif, so dass durch die Freischaltung des Anschlusses für den Betriebsrat keine Mehrkosten anfallen. Schließlich sind auch kaum berechtigte betriebliche Belange denkbar, die der Freischaltung des Anschlusses für den Betriebsrat entgegenstehen könnten.
7 ABR 79/08