BAG: Arbeitnehmer kann bei beendetem Arbeitsverhältnis auf Urlaubsabgeltung verzichten
Das BAG hält einen Verzicht des Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf die finanzielle Abgeltung offenen Resturlaubs für grundsätzlich rechtswirksam.
Im entschiedenen Fall hatten die Arbeitsvertragsparteien in einem Kündigungsschutzrechtstreit sich darauf geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis – gegen Zahlung einer Abfindung – bereits zu einem vor Vergleichsschluss liegendem Zeitpunkt beendet sei. Ferner hatten sie in den Vergleich u.a. geregelt, dass mit Erfüllung des Vergleichs alle wechselseitigen finanziellen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt seien (sog. Abgeltungsklausel). Zu Fragen des Urlaubs hatten die Parteien offenbar keinerlei Regelungen getroffen.
Kurze Zeit nach Abschluss des Vergleichs verlangte der Arbeitnehmer von seinem (ehemaligen) Arbeitgeber im Zusammenhang mit offenen Resturlaubsansprüchen deren finanzielle Abgeltung. Insoweit sieht die Regelung des § 7 Abs. 4 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) nämlich vor, dass Urlaub durch eine Geldzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer abzugelten ist, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.
Soweit sich der Arbeitgeber auf die Abgeltungsklausel stützte, hielt der Arbeitnehmer ihm die Regelung des § 13 Abs. 1 BUrlG entgegen, wonach von (fast allen) Bestimmungen des Urlaubsrechts nicht abgewichen werden dürfe (sog. Unabdingbarkeit).
Das BAG stellte nun klar, dass sich § 13 Abs. 1 BUrlG nur auf solche Abreden der Arbeitsvertragsparteien beziehe, die die Entstehung des Urlaubsabgeltungsanspruchs hindern sollen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei ein Verzicht aber grundsätzlich möglich. (BAG vom 14.05.2013 – 9 AZR 844/11)
Hinweise von Rechtsanwalt Michael Kügler:
Nach bisheriger Rechtspraxis erfassten Abgeltungsklauseln Urlaubsabgeltungsansprüche nicht. Insofern ging man davon aus, dass ein Verzicht auf Urlaubsabgeltungsansprüche nicht zulässig sei.
In der Praxis fanden sich in vielen Vergleichen Regelungen, wonach die Parteien sich darüber einig waren, dass oder inwieweit der Urlaub bereits in natura gewährt worden war (sog. Tatsachenvergleich).
Bei bereits beendetem Arbeitsverhältnissen wird sich dies in Zukunft wohl ändern.
9 AZR 844/11