BAG: Arbeitnehmer kann sich auf die Unwirksamkeit der eigenen Kündigung nicht berufen

Wegen rückständigen Gehaltszahlungen kündigte ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis außerordentlich. Kurz darauf ging der Betrieb, in dem der Arbeitnehmer gearbeitet hatte, auf einen anderen – zahlungskräftigen – Arbeitgeber über. Einige Monate später verklagte der Arbeitnehmer den neuen Betriebsinhaber auf Zahlung des ausstehenden Entgelts.

Der Arbeitnehmer vertrat die Auffassung, dass seine eigene Kündigung unwirksam sei, weil kein wichtiger Grund vorgelegen habe. Damit sei sein Arbeitsverhältnis ebenfalls auf den neuen Inhaber übergegangen.

Das BAG wies die Klage ab. Der Arbeitnehmer habe gegen das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens – dieses folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben – verstoßen. Zwar müsse für eine außerordentliche Kündigung ein wichtiger Grund vorliegen und auch eine arbeitnehmerseitige Kündigung könne vom Arbeitgeber auf ihre Wirksamkeit gerichtlich überprüft werden. Kündigt jedoch ein Arbeitnehmer schriftlich das Arbeitsverhältnis außerordentlich, kann er sich selbst im Regelfall nicht auf die Unwirksamkeit seiner eigenen Kündigung berufen. (BAG vom 12. März 2009 – 2 AZR 894/07)

Aktenzeichen:

2 AZR 894/07

2 AZR 894/07

2 AZR 894/07