BAG: Arbeitnehmerin erhält Entschädigung (“Schmerzensgeld”) wegen Observation durch einen Detektiv mit heimlichen Videoaufnahmen

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.02.2015 handelt eine Arbeitgeberin, die eine Arbeitnehmerin ohne konkrete Verdachtsmomente wegen angeblich vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit durch einen Detektiv überwachen lässt, rechtswidrig. Dies gilt nicht für die Observation als solche, sondern auch für das dabei hergestellte Bildmaterial (Videoaufnahmen).

Im entschiedenen Fall war die Arbeitnehmerin bei der Arbeitgeberin als Sekretärin tätig. Anlässlich einer mehrmonatigen Krankheitsphase mit sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die von zwei verschiedenen Fachärzten unterschiedlicher Disziplinen stammten, entschied sich die Geschäftsführung der Arbeitgeberin dazu, die Arbeitnehmerin an vier Tagen von einem Detektiv (heimlich) überwachen zu lassen.

Die Arbeitnehmerin klagte deshalb auf Entschädigung, wobei sie einen Betrag von 10.500,00 € für angemessen hielt. Das Landesarbeitsgericht als Vorinstanz hatte der Klägerin 1.000,00 € zugesprochen.

Sowohl Arbeitnehmerin, als auch Arbeitgerin hatten Revision eingelegt. Beide Revisionen blieben erfolglos: Das BAG bestätigte im Ergebnis einerseits die Rechtswidrigkeit der Überwachungsmaßnahme und andererseits – aus dem Blickwinkel des Revisionsrechts – die Angemessenheit des "Schmerzensgeldes" (BAG, Urt. v. 19.02.2015, Az. 8 AZR 1007/13).

Hinweise von Rechtsanwalt Michael Kügler:

Die vorliegende Entscheidung zeigt deutlich, dass Arbeitgeber ihre Mitarbeiter, insbesondere solche im Krankenstand, nicht gleichsam "auf Vorrat" überwachen lassen dürfen. Stets ist ein auf "konkreten Tatsachen" beruhender Verdacht (Mindest-)Voraussetzung.

Im Übrigen ließ das BAG offen, wie Videoaufnahmen zu beurteilen sind, wenn ein berechtigter Anlass zur Überwachung gegeben ist. Dies könnte, was rechtlich nicht überraschend wäre, andeuten, dass selbst in Fällen mit berechtigtem Anlass weiter zu differenzieren wäre zwischen der "bloßen Observation" einerseits und der Videodokumentation andererseits.

Nicht Gegenstand der Entscheidung war die Frage, welche Folgen das arbeitgeberseitige Verhalten in einem etwaigen Kündigungsschutzprozess (Kündigungsschutzklage) hätte: Hier wird man aus Sicht des Arbeitnehmeranwalts Beweisverwertungsverbote einzufordern haben (siehe schon BAG, Urt. v. 27.03.2003, Az. 2 AZR 51/02). Im Ergebnis müsste dann der Arbeitgeber nicht nur Entschädigung ("Schmerzensgeld") bezahlen, sondern könnte darüber hinaus auch seinen Kündigungssachverhalt möglicher Weise nicht beweisen.

Aktenzeichen:

8 AZR 1007/13