BAG: Auch Auszubildende von mit öffentlichen Geldern geförderten Ausbildungsplätzen haben Anspruch auf eine “angemessene” Ausbildungsvergütung
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich in einer Entscheidung vom 17.03.2015 mit der Frage zu befassen, ob auch Auszubildende bei einem Ausbildungsplatz, der mit öffentlichen Geldern gefördert wird, einen Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung haben.
Hintergrund der Entscheidung bildet die Bestimmung des § 17 Abs. 1 S. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Diese lautet:
"Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren."
Das Bundesarbeitsgericht bejahte diese Frage auch für öffentlich geförderte Ausbildungsplätze. Allerdings nahm es Einschränkungen zur Höhe vor: So ließ es nämlich die Urteile der Vorinstanz, wonach Vergütungen unter der tariflichen Ausbildungsvergütung, aber in Höhe von zwei Dritteln der einschlägigen BAföG-Sätze "angemessen" seien, im konkreten Fall unbeanstandet (BAG, Urt. v. 17.03.2015, 9 AZR 732/13).
Hinweise von Rechtsanwalt Michael Kügler:
Die Entscheidung des BAG stellt ein wichtiges Signal an die Betreiber öffentlich geförderter Ausbildungsstellen dar. Knappe Budgets machen die Gewährung einer Ausbildungsvergütung nicht entbehrlich. Die Höhe der Ausbildungsvergütung bleibt aber einzelfallbezogen. Dies schon deshalb, da zum Beispiel die BAföG-Sätze nach der Unterbringungsart unterscheiden.
Im Übrigen stellt der BAföG-Satz ohnehin nur "einen Anhaltspunkt" bei der Bestimmung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung dar.
9 AZR 732/13