BAG: Ausgiebiges privates Surfen am Arbeitsplatz
Ein Chemikant war in seinem Betrieb auch als Schichtführer eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörte u.a. die Überwachung und Kontrolle der Arbeiten. Auf der Intranet-Seite wurde darauf hingewiesen, dass sowohl Internet wie Intranet nur zum dienstlichen Gebrauch dienten. Darüber hinaus wurde darauf aufmerksam gemacht, dass jeder Zugriff auf Internetseiten vor allem mit pornografischem Inhalt gespeichert werde. Mitarbeiter, die entsprechende Seiten aufriefen, müssten mit entsprechenden Konsequenzen rechnen. Aufgrund der gestiegenen Internet-Nutzungskosten stellte sich heraus, dass der Chemikant an mehreren Tagen für längere Zeit privat im Internet gesurft hatte. Dabei hatte er teilweise auch pornografische Inhalte aufgerufen. Der Chemikant bestritt, dass ihm der Hinweis seines Arbeitgebers bekannt gewesen sei. Ihm wurde darauf fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben der Klage statt. Weil der Chemikant keine Abmahnung erhalten habe, müsse der Arbeitgeber nach ihrer Auffassung nachweisen, dass ihm das Verbot der privaten Internetnutzung bekannt sei. Zudem sei die bestehende Regelung zu unklar formuliert. Der Arbeitgeber erhob dann Revision beim Bundesarbeitsgericht gegen die Entscheidung des LAG.
Das Bundesarbeitsgericht hob diese Entscheidung auf und verwies sie an das Landesarbeitsgericht zurück. Die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass ein wichtiger Grund auch dann gegeben sei, wenn der Chemikant durch die private Nutzung des Internets seine arbeitsvertragliche Leistungspflicht verletzt habe. Dies komme bereits dann in Betracht, wenn er das Internet während der Arbeitszeit in einem erheblichen zeitlichen Umfang für private Zwecke nutze. Der Arbeitnehmer dürfe auch im Falle einer Gestattung/Duldung nur in einem angemessenen Zeitrahmen privat surfen. Eine Verletzung seiner Pflichten wiege aufgrund seiner Aufsichtsfunktion um so schwerer. (BAG vom 07.07.2005, Az. 2 AZR 581/04)