BAG: Auskunftsanspruch des Betriebsrats
Verfahrensgegenständlich war der vom Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs geltend gemachte Auskunftsanspruch auf Übermittlung der Daten zum Entgelt der Arbeitnehmer.
Der Betriebsrat hat beantragt, im Hauptantrag die Zurverfügungstellung der Entgeltdaten der Mitarbeitenden des Gemeinschaftsbetrieb in einer Datei geltend zu machen. Dadurch sollte dem Betriebsrat eine elektronische Auswertung der Daten ermöglicht werden. In den beiden ersten Instanzen war der Betriebsrat unterlegen und auch die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hat das BAG zurückgewiesen.
Das BAG bestätigt dabei seine Rechtsprechung, wonach Ansprüche des Betriebsrats aus § 13 I 1 und III 1 EntgTranspG nur bestehen, wenn dieser ein konkretes individuelles Auskunftsverlangen zu beantworten habe. Auch aus § 80 II 2 Hs. 2 BetrVG und § 80 II 2 Hs. 1 BetrVG könne der geltend gemachte Anspruch nicht hergeleitet werden.
Insofern bedürfe § 80 II 1 BetrVG nach der Entscheidung der teleologischen Reduktion. Da nämlich nach § 80 II 2 Hs. 2 BetrVG in die Bruttoentgeltlisten nur Einblick genommen werden könne, würde es zu einer Umgehung führen, wenn man über § 80 II 1 BetrVG einen weitergehenden Anspruch bejahen würde.
Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:
Der Betriebsrat hatte sich im entschiedenen Fall nicht auf ein konkretes individuelles Auskunftsersuchen berufen, so dass sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus § 13 EntgTranspG ergeben konnte. Wichtig ist die Klarstellung, dass im Gemeinschaftsunternehmen die Auskunft jeweils nur gegenüber dem jeweiligen Vertragsarbeitgeber verlangt werden kann. Hierauf sollten sich die Betriebsräte einstellen.
Gericht:
BAG
Datum der Entscheidung
23.03.2021
Aktenzeichen
1 ABR 7/20