BAG: Auslegung einer “Ausgleichsquittung” als negatives Schuldanerkenntnis und nicht als Verzichtserklärung
Der Kläger wurde von der Beklagten im Arbeitsverhältnis im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei anderen Arbeitgebern eingesetzt. Die Beklagte kündigte mit Schreiben vom 28.12.2009 das Arbeitsverhältnis zum 31.01.2010. Der Kläger erhob keine Kündigungsschutzklage. Es bestand auch kein Streit über Entgeltansprüche oder sonstiges.
Am 22.02.2010 erhielt der Kläger einen Lohnscheck und bestätigte den Erhalt des Lohnschecks, der Lohnabrechnung, Lohnsteuerkarte, Lohnsteuerbescheinigung und Sozialversicherungsnachweis.
Auf dem selben Blatt war – durch horizontalen fettgedruckten Strich getrennt – folgendes formuliert:
Ausgleichsquittung
Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis rechtswirksam zum 31.01.2010 beendet worden ist. Beide Parteien erkennen dieses Beschäftigungsende unwiderruflich an und verzichten ausdrücklich auf das Recht, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus aus irgend einem Grund gerichtlich geltend zu machen.
Beide Parteien sind sich darüber einig, dass sämtliche gegenseitigen Ansprüche insbesondere Lohn- und Gehaltsansprüche – ob bekannt oder unbekannt – aus dem Arbeitsverhältnis und anlässlich seiner Beendigung, aus welchem Rechtsgrund auch immer, erledigt sind.
Der Kläger unterzeichnete auch diese Ausgleichsquittung. Mit Schreiben vom 21.02.2011 focht der Kläger seine Erklärung vom 22.02.2010 an und verlangte Zahlung von Ansprüchen aufgrund des Equal-Pay-Grundsatzes. Die Beklagte sah den Kläger aufgrund seiner Unterschrift unter der Ausgleichsquittung ausgeschlossen.
Das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt. Die Beklagte legte Revision ein. Diese wurde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen.
Die Ausgleichsquittung stellt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes eine allgemeine Geschäftsbedingungen dar. Der Kläger habe darin ein damit werde lediglich die übereinstimmende Auffassung der Parteien festgehalten, dass mit dem Erhalt der Arbeitspapiere und des letzten Lohnschecks alle Ansprüche erledigt sind. Der Kläger habe jedoch nicht auf Ansprüche verzichten wollen. Zwischen den Parteien habe keinerlei Streit über die Kündigung oder Ansprüche des Klägers bestanden. Im Wortlaut taucht auch das Wort „verzichten“ nicht auf. Die Erklärung des Klägers in der Ausgangsquittung könne deshalb nicht so verstanden werden, dass der Kläger mit seiner Unterschrift Ansprüche zum Erlöschen habe bringen wollen.
Der Kläger war deshalb nicht daran gehindert, seine Ansprüche geltend zu machen. (BAG vom 23.10.2013 – 5 AZR 135/12)
BAG
23.10.2013
5 AZR 135/12