BAG: Ausschluss der ordentlichen Kündigung bei TV Beschäftigungsbrücke
Nach dem in der Metall- und Elektroindustrie geltenden Tarifvertrag "Beschäftigungsbrücke" ist der Arbeitgeber in der Regel verpflichtet, Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung "für mindestens zwölf Monate" in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Wie das BAG entschieden hat, darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in diesem Zeitraum nicht ordentlich kündigen. Eine dennoch ausgesprochene ordentliche Kündigung ist deshalb unwirksam.
Der Kläger war vom Arbeitgeber nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung im Januar 2001 für 12 Monate befristet eingestellt worden. Dabei vereinbarten die Parteien im Arbeitsvertrag, dass das Arbeitsverhältnis jederzeit vor Fristablauf ordentlich gekündigt werden konnte. Der Arbeitgeber sprach mit Schreiben vom 30. April 2001 eine ordentliche Kündigung aus betrieblichen Gründen aus. Nach der Entscheidung des BAG war die Kündigung jedoch unwirksam, weil sie gegen die Regelung von § 8 des Tarifvertrages Beschäftigungsbrücke, der eine Übernahme der Ausgebildeten für mindestens zwölf Monate vorsieht, verstieß. Mit dem Tarifvertrag habe erreicht werden sollen, dass die Auszubildenden nicht sofort nach Abschluss der Ausbildung arbeitslos werden, statt dessen solle ihnen Berufspraxis zuteil werden, um die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Bei Eintritt einer Arbeitslosigkeit solle sich das Arbeitslosengeld dann nicht nach der Ausbildungsvergütung, sondern nach dem regulären Entgelt bestimmen. Diese Ziele seien nur bei einem mindestens zwölf Monate bestehenden Arbeitsverhältnis erreichbar. Deshalb sei die tarifliche Regelung so zu verstehen, dass das Arbeitsverhältnis während der ersten zwölf Monate nicht ordentlich gekündigt werden könne. (BAG vom 6. Juli 2006 – 2 AZR 587/05)
Hinweis von Rechtsanwalt Rolf-Christian Otto: Die Entscheidung ist zum Tarifvertrag Beschäftigungsbrücke im Tarifgebiet Nordrhein-Westfalen ergangen. Die Formulierung des in der hessischen Metall- und Elektroindustrie geltenden Tarifvertrages Beschäftigungsbrücke entspricht jedoch insoweit der des Tarifvertrages, über den das BAG zu entscheiden hatte. Die Entscheidung des BAG dürfte deshalb auf die hessische Metall- und Elektroindustrie übertragbar sein.