BAG: Befristung im Anschluss an Ausbildung
Die Klägerin hatte mit der Beklagten nach Beendigung ihrer Ausbildung einen bis zum 23.07.2004 befristeten Arbeitsvertrag vereinbart. Dieser wurde zunächst bis zum 26.01.2005 verlängert. Mit Datum vom 09.12.2004 schlossen die Parteien einen Änderungsvertrag und vereinbarten die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bis zum 23.07.2005; im Vertrag vom 09.12.2004 wurde die Befristung erstmalig auf § 14 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 TzBfG (Befristung im Anschluss an Ausbildung) gestützt. Die von der Klägerin gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhobene Klage wurde vom Arbeitsgericht und vom Landesarbeitsgericht abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nun über die von der Klägerin gegen die Entscheidung des LAG gerichtete Revision zu entscheiden.
Die Revision der Klägerin war erfolgreich. Das BAG stellte fest, dass eine Befristung nur dann auf die Bestimmung von § 14 Abs. 1 S. 2 Ziff. 2 TzBfG gestützt werden könne, wenn diese tatsächlich „im Anschluss an eine Ausbildung“ erfolge. Damit werde lediglich der einmalige Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nach dem Ende der Ausbildung ermöglicht. Diese Befristung sei aber nicht im ersten zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrag vereinbart worden.
(BAG v. 10.10.2007 – 7 AZR 795/06)
7 AZR 795/06