BAG: Berechnung der Sozialplanabfindung von Teilzeitbeschäftigten


Die Beklagte hatte mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat Anfang Januar des Jahres 2006 einen Sozialplan vereinbart. Die Höhe der Abfindung richtete sich nach folgender Formel:

Lebensalter x Betriebszugehörigkeit x Brutto-Monatsverdienst : 40

Ferner hatten die Parteien folgendes geregelt:

(3)Bei der Abfindung handelt es sich um eine Bruttozahlung. Als Bruttomonatsverdienst im Sinne dieser Vereinbarung gilt das im letzten Monat vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer bezogene volle Brutto-Monatsgehalt einschließlich Zulagen…

(4)Bei Arbeitnehmern, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit sich seit dem 31. Dezember 2003 um mehr als 25 % verringert oder erhöht hat, ist für die Berechnung des Brutto-Monatsverdienstes der durchschnittliche Beschäftigungsgrad während ihrer gesamten Betriebszugehörigkeit maßgeblich. Die Höhe des Brutto-Monatsverdienstes berechnet sich in diesen Fällen wie folgt: Brutto-Monatsverdienst bei Vollzeitbeschäftigung x durchschnittlicher Beschäftigungsgrad.

Die Klägerin war seit dem Jahr 1987 für die Beklagte zunächst vollzeitig tätig und reduzierte ihre Arbeitszeit ab dem Jahr 2002 auf 7,6 Stunden je Woche. Nachdem das Arbeitsverhältnis auf Grund betriebsbedingter Kündigung endete, erhielt die Klägerin eine Abfindung unter Berücksichtigung von Aufstockungsleistungen für Kinder in Höhe von insgesamt 20.058,49 €. Die Klägerin verlangte jedoch Zahlung einer Gesamtabfindung in Höhe von 46.970,01 € und verwies darauf, dass für sie nicht die ihrer Teilzeitbeschäftigung zu Grunde liegende Vergütung von 676,45 €, sondern ein Bruttomonatsgehalt für eine Vollzeitbeschäftigung multipliziert mit ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 0,83 zu Grunde zu legen sei. Die Stichtagsregelung, nach der auf den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad nur bei Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit seit dem 31. Dezember 2003 abzustellen sei, verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Einwände zurückgewiesen.

  1. Eine Regelung, nach der sich die Höhe der Abfindung nach dem letzten Bruttomonatsverdienst richtet, ist nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes zulässig. Eine Sozialplanabfindung stelle kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit geleisteten Dienste dar, sondern diene dazu, die in der Zukunft eintretenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen bzw. zu mildern. Diese Nachteile werden maßgeblich durch die zuletzt bezogene Vergütung bzw. deren Wegfall bestimmt.
  2. Auch die von den Betriebsparteien vereinbarte Stichtagsregelung, nach der Änderungen der wöchentlichen Arbeitszeit um mehr als 25 % nur dann zu einer Berücksichtigung bei der Berechnung der Abfindung führen sollen, wenn diese Änderungen nach dem 31.12.2003 stattgefunden haben, wurde vom Bundesarbeitsgericht nicht beanstandet. Zwar läge insoweit eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Gruppen vor; diese sei jedoch gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte diese unterschiedliche Behandlung allerdings nicht mit dem für die Beklagte entstehenden Verwaltungsaufwand begründet werden. Ein solcher Verwaltungsaufwand ist ebenso wie sonstige betriebliche Belange als Sachgrund für Differenzierung in Sozialplänen nicht geeignet.

    Die Betriebsparteien durften aber davon ausgehen, dass sich bei einer längeren Zeit zurückliegenden Veränderung der Arbeitszeit und der damit verbundenen Veränderung des Einkommens der Mitarbeiter sich auf diese Veränderungen in seinem Lebensstandard bereits eingestellt habe, während dieses bei nur geringere Zeit zurückliegenden Veränderungen noch nicht der Fall gewesen sein müsse. Die Betriebsparteien hatten hier einen Zeitraum von gut zwei Jahren vor Abschluss des Sozialplans erfasst. Das sei aus Sicht des Bundesarbeitsgerichtes auch unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist von einem ¾ Jahr nicht zu beanstanden. Auch der Gesetzgeber habe in der Bestimmung von § 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB III bei Teilzeitvereinbarungen einen Referenzzeitraum von 3 ½ Jahren vor der Entstehung des Anspruches zu Grunde gelegt.

(BAG vom 22.09.2009 – 1 AZR 316/08)

Aktenzeichen:

1 AZR 316/08

1 AZR 316/08