BAG: Beschluss zur Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats

Der vom BAG entschiedene Sachverhalt betrifft die Frage, ob eine unternehmenseinheitliche betriebsratsfähige Organisationseinheit nach § 3 III BetrVG zustande gekommen ist und inwieweit spätere Änderungen der Unternehmensstruktur einer derartigen Abstimmung die Grundlage entziehen. 

Bereits in 2002 hatten die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Rechtsvorgängerin der jetzt beteiligten Arbeitgeberin, die 30 Standorten in Deutschland und ca. 4.600 Arbeitnehmer beschäftigt, eine Abstimmung über die Errichtung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats durchgeführt. Die Mehrheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sprach sich dabei für einen unternehmenseinheitlichen Betriebsrat aus. In der Umsetzung wurde seit 2002 nach § 3 III BetrVG jeweils ein unternehmenseinheitlicher Betriebsrat gewählt. 

Im Rahmen des jetzt geführten Beschlussverfahrens haben zwei Betriebsräte geltend gemacht, dass u.a. durch nach 2002 erfolgter Verschmelzungen mit zwei weiteren Unternehmen keine unternehmenseinheitliche betriebsratsfähige Organisationseinheit mehr besteht.   

Die Rechtsbeschwerden der zwei beteiligten Betriebsräte waren insofern teilweise erfolgreich, als die Voraussetzungen für eine wirksame Beschlussfassung nach § 3 III BetrVG durch das LAG nicht ordnungsgemäß festgestellt wurden.  

Zugleich stellt das BAG aber klar, dass für ein Unternehmen mit mehreren Betrieben die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats erfolgen könne, sofern es sich dabei nicht um Kleinstbetriebe handelt, die dem Hauptbetrieb über § 4 BetrVG zuzuordnen sind. 

Wenn eine wirksame Beschlussfassung nach § 3 III BetrVG erfolgt sei, könne eine spätere Änderung der betrieblichen Strukturen nicht dazu führen, dass der Beschluss seine Wirkung verliert, solange der Rahmen von § 3 III BetrVG weiter erfüllt sei.  

 

 

Hinweise von Rechtsanwalt Norbert Gescher:

Nicht jede spätere Änderung der Unternehmensstruktur lässt nach dem Urteil die Bildung der unternehmenseinheitlichen betriebsratsfähigen Organisationseinheit unberührt. Das BAG stellt klar, dass dann wieder nach den allgemeinen gesetzlichen Strukturen zu wählen ist, wenn etwa ein gemeinsamer Betrieb des an den Beschluss gebundenen Unternehmens mit einem anderen Unternehmen gebildet worden ist.  

 

 

Gericht: 

BAG 

Datum der Entscheidung 

24.03.2021 

Aktenzeichen 

7 ABR 16/21