BAG: Besonderer Kündigungsschutz bei Schwerbehinderten ohne Aufklärung des Arbeitgebers
Ein Arbeitgeber kündigte seiner Kommissioniererin, nachdem diese aufgrund einer Bandscheibenoperation keine Arbeiten in Zwangshaltung, Überkopfhaltung mehr verrichten und keine Lasten über 10 kg heben konnte. Der vorher angehörte Betriebsrat widersprach, weil die Mitarbeiterin einen Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte gestellt habe. Etwa ein halbes Jahr später stellte das zuständige Versorgungsamt rückwirkend einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 % fest. Die Klägerin klagte gegen die Kündigung und verlangt von ihrem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung.
Das Bundesarbeitsgericht stellte zunächst einmal fest, dass die Mitarbeiterin zum Zeitpunkt des Ausspruches aufgrund des GdB von 50% schwerbehindert gewesen sei. Dies reiche allerdings nicht aus, um in den Genuss des besonderen Kündigungsschutzes für Schwerbehinderte zu kommen. Vielmehr müsse der Arbeitnehmer vor dem Erhalt der Kündigung zumindest einen Schwerbehindertenausweis beantragt haben. Zudem müsse er normalerweise auch seinem Arbeitgeber vor dem Ausspruch der Kündigung mitgeteilt haben, dass er schwerbehindert sei bzw. einen Behindertenausweis beantragt habe. Dies gelte allerdings nicht, wenn das Vorliegen einer Schwerbehinderung offensichtlich sei bzw. der Arbeitgeber durch den Betriebsrat von der Antragstellung erfahre. Deshalb könne die Mitarbeiterin vorliegend die Weiterbeschäftigung verlangen. (BAG vom 20.01.2005, Az. 2 AZR 675/03)