BAG: Betriebsrat kann der Einstellung von nicht nur vorübergehend tätigen Leiharbeitnehmern widersprechen
Der Arbeitgeber beabsichtigte, eine Leiharbeitnehmerin ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt eines Stammmitarbeiters einzusetzen. Der Betriebsrat hatte die gem. § 99 BetrVG erforderliche Zustimmung verweigert. Der Arbeitgeber begehrte nun die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats. Das Arbeitsgericht hatte die Zustimmung ersetzt und das Landesarbeitsgericht die Berufung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision war erfolgreich.
Das Erfordernis der Beteiligung des Betriebsrates für den Einsatz eines Leiharbeitnehmers ergibt sich aus der Bestimmung von § 14 Abs. 3 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Dieser hat folgenden Wortlaut:
“(3) Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebs nach § 99 des Betriebsverfassungsgesetzes zu beteiligen.”
Wenn der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert, kann der Arbeitgeber gem. § 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats beantragen. In diesem Verfahren wird geprüft, ob die Zustimmungsverweigerung berechtigt ist. Maßgeblich hierfür ist die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage.
Möchte der Betriebsrat seine Zustimmung zum Einsatz eines Leiharbeitnehmers verweigern, kann er das nur tun, wenn einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Gründe vorliegt. Somit kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung des Leiharbeitnehmers u.a. dann verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstößt.
Ein Gesetz i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist auch § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in der seit dem 1. Dezember 2011 geltenden Fassung, die folgenden Wortlaut hat:
“Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.”
Diese Regelung untersagt jede nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung und dient einerseits dem Schutz der Leiharbeitnehmer und andererseits der Vermeidung einer dauerhaften Aufspaltung der Belegschaft des Entleiherbetriebs in eine Stammbelegschaft und eine entliehene Belegschaft.
Der Betriebsrat des Entleiherbetriebs kann deshalb seine Zustimmung zur Einstellung von Leiharbeitnehmern verweigern, wenn diese im Entleiherbetrieb nicht nur vorübergehend beschäftigt werden sollen. Da der Arbeitgeber die Leiharbeitnehmerin ohne jede zeitliche Begrenzung anstelle eines Stammarbeitnehmers einsetzen wollte, sollte die Tätigkeit der Leiharbeitnehmerin nicht “vorübergehend” erfolgen. Das Bundesarbeitsgericht hob deshalb die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes, mit der die Zustimmung des Betriebsrates ersetzt worden war, auf. Der Betriebsrat hatte seine Zustimmung zutreffend verweigert.
Hinweis von Rechtsanwalt Rolf-Christian Otto: Das Bundesarbeitsgericht hat mit dieser Entscheidung die Rechtsstellung des Betriebsrates deutlich gestärkt und klargestellt, dass der Betriebsrat einer Einstellung eines Leiharbeitnehmers auch dann wirksam widersprechen kann, wenn die Einstellung nicht nur “vorübergehend” erfolgen wird. Dabei konnte das Bundesarbeitsgericht die derzeit noch heftig umstrittene Frage, wann eine Tätigkeit eines Leiharbeitnehmers “vorübergehend” ist, weitgehend offen lassen; diese Frage wird deshalb bis zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts weiterhin im Brennpunkt betrieblicher Strategien zur Umgehung von § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG stehen.
7 ABR 91/11
7 ABR 91/11