BAG: Betriebsrat verlangt Internetzugang

Ein Betriebsrat hat nicht in jedem Fall Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Internetanschlusses.

Ein Arbeitgeber betrieb 84 Bau- und Gartenmärkte. In einem dieser Märkte war ein aus fünf Mitgliedern bestehender Betriebsrat gewählt worden. Dieser verfügte zwar über einen PC mit Netzwerkanschluss, jedoch nicht über einen Zugang zum Internet. Es bestand allerdings die Möglichkeit, das unternehmensweite Intranet zu nutzen sowie E-Mails zu versenden und zu empfangen. Von den etwa 90 Mitarbeitern verfügten nur der Marktleiter und dessen Stellvertreter über einen Internetanschluss. Der Betriebsrat verlangte nunmehr, dass ihm ebenfalls ein Internetzugang zur Verfügung gestellt werde.

Das Arbeitsgericht Herne gab dem Antrag des Betriebsrates auf Verpflichtung zur Einrichtung eines Internetzuganges statt. Das von der Arbeitgeberin im Wege der Beschwerde angerufene Landesarbeitsgericht wies das Begehren des Betriebsrates hingegen zurück. Hiergegen legte der Betriebsrat Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht (BAG) ein.

Das Bundesarbeitsgericht wies die Rechtsbeschwerde des Betriebsrates zurück. Dieser habe keinen Anspruch auf Bereitstellung eines Internetzuganges. Ein solcher sei zur Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrates nicht erforderlich. Die Erforderlichkeit ergebe sich nämlich nicht bereits aus dem Bedürfnis nach tagesaktuellen Informationen über Rechtssprechung und Gesetzesänderungen. Der Betriebsrat habe nicht näher dargelegt weshalb er hierzu nicht auf andere Quellen zurückgreifen könne und die zeitnahe Information über aktualisierte Kommentare und Gesetzessammlungen nicht ausreichen würde. Darüber hinaus seien betrieblicher Belange zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall verfüge nur die Geschäftsführung über einen Internetzugang. Der Betriebsrat habe nicht den gleichen Anspruch auf Ausstattung seiner Räumlichkeiten wie Geschäftsführung, weil die Aufgaben der Marktleitung des Betriebsrates unterschiedlich seien. (BAG vom 23.08.2006 7 ABR 55/05)