BAG: Betriebsübergang und Widerspruchsrecht bei Wegfall des Arbeitgebers

Ein Arbeitnehmer kann dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf ein anderes Unternehmen im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge nicht widersprechen, wenn der bisherige Arbeitgeber im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge erlischt.

Der Kläger war bei einer GmbH & Co. KG beschäftigt. Die persönlich haftende Gesellschafterin der GmbH & Co. KG war eine “K Verwaltungs-GmbH”; die einzige Kommanditistin war die ” M GmbH”. Die Gesellschafter vereinbarten, dass die K-Verwaltungs-GmbH aus der GmbH & Co. KG austritt und ihr gesamtes Vermögen auf die M GmbH übergeht. Diese trat die gesellschaftsrechtliche Gesamtrechtsnachfolge der GmbH & Co. KG an, so dass die GmbH & Co. KG erlosch. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die M GmbH zunächst, hielt aber später diesen Widerspruch für unwirksam und beantragte die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses mit der M GmbH.

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass zwischen dem Kläger und der M GmbH ein Arbeitsverhältnis besteht. Sein Arbeitsverhältnis sei infolge der Gesamtrechtsnachfolge auf diese Gesellschaft übergegangen. Dem stehe auch nicht der vom Kläger erklärte Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die M GmbH entgegen. Der vom Kläger erklärte Widerspruch sei nämlich unwirksam, weil der Kläger nicht gemäß § 613a Absatz 6 BGB habe widersprechen können. Ein solcher Widerspruch sei nämlich nicht möglich, wenn der bisherige Arbeitgeber durch die gesellschaftsrechtliche Gestaltung erloschen sei. (BAG vom 21.02.2008 – 8 AZR 157/07)

Hinweis von Rechtsanwalt Rolf-Christian Otto: Auch wenn diese Entscheidung nicht unmittelbar den Übergang von Arbeitsverhältnissen infolge einer Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz betrifft, wird mit der Entscheidung doch eine lange offene Fragestellung geklärt. Bislang bestand keine Einigkeit darüber, welche Folge ein Widerspruch gegen den Übergang eines Arbeitsverhältnisses hat, wenn ein Arbeitsverhältnis infolge einer Verschmelzung auf einen anderen Arbeitgeber übergeht und der bisherige Arbeitgeber im Rahmen der Verschmelzung erlischt. Dazu wurde bisher verschiedentlich angenommen, dass ein Widerspruch die Folge einer Kündigung habe, mithin also zum Erlöschen des Arbeitsverhältnisses führe. Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr klargestellt, dass ein Widerspruch in einem solchen Fall schlicht keinerlei Wirkungen hat, weil ein Widerspruchsrecht nicht bestehe. Damit hat es auch verdeutlicht dass ein Widerspruch in diesem Fall nicht ohne weiteres als Kündigung ausgelegt werden kann.