BAG: Beweislast bei korrigierender Rückgruppierung

Die Beweislast für eine korrigierende Rückgruppierung liegt zunächst beim Arbeitgeber. Dieser muss die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe nachweisen.(BAG v. 24.09.2008 – 4 AZR 685/07)

Aktenzeichen:

4 AZR 685/07

4 AZR 685/07