BAG: Beweislast bei korrigierender Rückgruppierung
Die Beweislast für eine korrigierende Rückgruppierung liegt zunächst beim Arbeitgeber. Dieser muss die objektive Fehlerhaftigkeit der mitgeteilten Vergütungsgruppe nachweisen.(BAG v. 24.09.2008 – 4 AZR 685/07)
Aktenzeichen:
4 AZR 685/07
4 AZR 685/07