BAG: Bezeichnung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag des öffentlichen Dienstes nur deklaratorisch


Die Klägerin war seit 1983 als Lehrerin im Hochschuldienst beschäftigt. Im Jahr 1992 erhielt sie von ihrem Arbeitgeber eine Mitteilung, die unter anderem folgenden Wortlaut enthielt:

Über Ihre endgültige Eingruppierung erhalten Sie eine gesonderte Mitteilung. Diese Eingruppierung wird unter Berücksichtigung der Tätigkeitsmerkmale des BAT-O erfol-gen.

Später wurde zwischen den Parteien unter Verwendung eines Vertragsformulars ein Änderungsvertrag vereinbart, der auszugsweise folgenden Wortlaut hatte:

Frau F. wird ab 01.10.1992 weiterbeschäftigt als Wiss. Assistentin

1. Als vollbeschäftigte/r Angestellte/r
(…)
5. Der/die Angestellte/r ist in die Vergütungsgruppe IIa der Anlage 1a zum BAT eingruppiert (§ 22 Abs. 3 BAT).

§ 2
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT-O) vom 10.12.1990 und den diesen ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für die TdL geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung (…).

Einige Jahre später wurde Klägerin mitgeteilt, sie habe den Bewährungsaufstieg erfüllt und werde in die Vergütungsgruppe Ib, Fallgruppe 2 Anlage 1a BAT-O eingruppiert. Aufgrund einer nochmaligen Überprüfung der Eingruppierung gelangte die Personalabteilung des Arbeitgebers aber zu der Auffassung, diese sei lediglich in die Vergütungsgruppe IIa eingruppiert, korrigierte die Eingruppierung entsprechend und verlangte Rückzahlung der zwischenzeitlich erfolgten Überzahlung. Die Klägerin erhob schließlich Klage und verlangte Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ib.

Das Bundesarbeitsgericht hat dem Beklagten Recht gegeben und die Klage im Ergebnis abgewiesen.

Zunächst betonte das Bundesarbeitsgericht, dass die Parteien im Änderungsvertrag keinen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIa BAT-O vereinbart haben. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sei die Bezeichnung der Vergütungsgruppe im Arbeitsvertrag oder eine Eingruppierungsmitteilung grundsätzlich nicht so zu verstehen, dass dem Angestellten ein eigenständiger, von den tariflichen Bestimmungen unabhängiger arbeitsvertraglicher Anspruch auf diese Vergütung zustehen solle. Vielmehr könne ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes ohne Hinzutreten weiterer Umstände die Angabe der Vergütungsgruppe schon deshalb nicht als Zusicherung dieser Vergütungsgruppe verstehen, weil der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich keine übertarifliche Vergütung gewähren wolle.

Der mit der Klägerin vereinbarte Änderungsvertrag sei in gleicher Weise zu verstehen. In § 2 des Änderungsvertrages hätten die Parteien ihr Arbeitsverhältnis dem BAT-O unterstellt und bezüglich der Vergütung keine eigenständige Vereinbarung getroffen; vielmehr seien die Parteien davon ausgegangen, dass sich die Vergütung nach den Regelungen des BAT-O bestimme. Das ergäbe sich aus dem Wortlaut von Ziffer 5, in dem auf die „Anlage 1a zum BAT“ und die Bestimmung von § 22 Abs. 3 BAT verwiesen worden sei.

Das BAG hat ferner festgestellt, dass die Klägerin eine Lehrerin im Hochschuldienst sei und deshalb nicht in die Vergütungsgruppe Ib einzugruppieren sei. Im Hinblick darauf musste das Bundesarbeitsgericht die Frage des Bewäh-rungsaufstieges keiner näheren Überprüfung unterziehen. (BAG vom 21.02.2007 – 4 AZR 187/06)

Aktenzeichen:

4 AZR 187/06

4 AZR 187/06