BAG: Bindung an Zeugnistext bei Berichtigung
Eine Mitarbeiterin war vom 01.04.2002 bis zum 30.09.2002 als Finanzbuchhalterin tätig. Unter dem Datum 30.09.2002 erteilte die Arbeitgeberin ein Zeugnis, in dem sie ihr Verhalten wie folgt beurteilte: "Ihr persönliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern war stets einwandfrei". Nachdem die Finanzbuchhalterin das Zeugnis wegen der falschen Angabe ihres Geburtsortes mit der Bitte um Berichtigung zurückgereicht hatte, erteilte ihr die Firma unter dem Datum 25.10.2002 ein neuerliches Zeugnis, in dem sie ihren Beanstandungen Rechnung trug. Zusätzlich änderte sie die Verhaltensbeurteilung und bescheinigte der Klägerin nunmehr: "Ihr persönliches Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten war in der Zeit ihrer Anstellung einwandfrei". Die Mitarbeiterin beanstandete die geänderte Verhaltensbeurteilung und das Ausstellungsdatum. Daraufhin erteilte ihr das Unternehmen unter dem Datum 30.09.2002 ein Zeugnis mit der Formulierung: "Ihr dienstliches Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten war einwandfrei". Die Mitarbeiterin erhob daraufhin Klage mit dem Ziel der Berichtigung des Zeugnisses.
Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage der Angestellten statt. Sie habe einen Zeugnisberichtigungsanspruch. Der Arbeitgeber sei generell an seine frühere Beurteilung gebunden, wenn ein Arbeitnehmer die Änderung seines Zeugnisses wegen einer unzutreffenden Angabe verlange. Anders sei dies nur, wenn nachträglich Umstände bekannt würden, die eine andere Beurteilung rechtfertigten. Dies ergebe sich u.a. aus dem Maßregelungsverbot. Die Formulierung "stets" dürfe nicht einfach weggelassen werden, weil es sich um eine überdurchschnittliche Beurteilung gehandelt habe. (BAG vom 21.06.2005, 9 AZR 352/04)
9 AZR 352/04