BAG: Bonuszahlung bei unterlassener Zielvereinbarung
Wenn ein Mitarbeiter aufgrund seines Arbeitsvertrags oder sonstiger Vereinbarung Anspruch auf eine Bonuszahlung hat, soweit er die gesondert festzulegenden Ziele erfüllt, kann er diesen Bonus nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auch dann beanspruchen, wenn es aus vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen nicht zum Abschluss einer Zielvereinbarung gekommen ist.
Das BAG nennt als Grundlage dieser Entscheidung einen Anspruch auf Schadensersatz. Nach Ablauf des jeweiligen Zeitraumes, für den eine Zielvereinbarung zu treffen war, könne eine solche nicht mehr rückwirkend getroffen werden. Wenn es nicht rechtzeitig zum Abschluss einer Zielvereinbarung gekommen sei, habe der Arbeitgeber den entgangenen Bonus als Schadensersatz an den Mitarbeiter zu zahlen, wenn die Zielvereinbarung aus vom Arbeitgeber zu vertretenden Gründen unterblieben sei. Ein etwaiges Mitverschulden des Mitarbeiters sei allerdings anspruchsreduzierend zu berücksichtigen.
Dabei wird der Arbeitgeber mit dem Argument, der Mitarbeiter hätte auch bei Abschluss einer Zielvereinbarung die vereinbarten Ziele nicht erfüllt, nur beschränkt gehört. Wenn die Höhe des entgangenen Bonus streitig ist, hat nach Auffassung des BAG das zuständige Gericht nach freier Überzeugung über die Höhe – und damit auch über einen etwaigen Zielerreichungsgrad – zu entscheiden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass ein Zielvereinbarungssystem seine Funktion nur erfülle, wenn „realistische Ziele vereinbart werden, die der Arbeitnehmer grundsätzlich erfüllen kann“. (BAG v. 12.12.2007 – 10 AZR 97/07)
Anmerkung von Rechtsanwalt Rolf-Christian Otto: Die Entscheidung des BAG verändert die Position von Mitarbeitern im Rahmen von Zielvereinbarungsgesprächen. Wenn ein Arbeitgeber nicht zum Abschluss realistischer Ziele bereit war, hatte der betroffene Mitarbeiter bislang häufig nur die Wahl, entweder der Vereinbarung unrealistisch hoher Ziele zuzustimmen oder die Zielvereinbarung abzulehnen und keinen Bonus zu erhalten. Nach der Entscheidung des BAG stellt sich die Situation hingegen anders dar: Wenn eine Zielvereinbarung nicht zustande kommt, weil der Arbeitgeber unrealistisch hohe Ziele fordert und zur Vereinbarung realistischer Ziele nicht bereit ist, hat der Mitarbeiter gleichwohl Anspruch auf Zahlung eines Bonus in Gestalt eines Anspruches auf Schadensersatz, muss doch die Verweigerung der Vereinbarung realistischer Ziele als schuldhaftes Verhalten des Arbeitgebers betrachtet werden. Allerdings verbleibt dem Mitarbeiter in einer solchen Situation ein nicht unbeträchtliches Risiko, muss doch die Einschätzung des Mitarbeiters über die Realitätsnähe der arbeitgeberseitig vorgeschlagenen Ziele keineswegs zutreffend sein.