BAG: Der gesetzliche Urlaub verfällt spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres
Der Kläger war vom 28.10.2004 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 28.02.2009 durchgängig arbeitsunfähig. Mit der Klage vom 14.10.2009 macht der Kläger die Abgeltung von 20 Tagen gesetzlichen Mindesturlaubes und drei Tagen anteiligen Zusatzurlaubes für Schwerbehinderte aus dem Jahr 2005 geltend. Nach seiner Auffassung ist die Bestimmung von § 7 Abs. 3 BurlG aufgrund der Entscheidungen des EuGH nicht anzuwenden.
Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
Das Bundesarbeitsgericht weist diese Auffassung des Klägers zurück. Die Bestimmung von § 7 Abs. 3 BurlG verstoße zwar gegen EU-Recht, soweit sie vorsehe, dass der gesetzliche Mindesturlaub auch bei Fortdauernder Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres verfalle. Das habe aber nicht zur Folge, dass die Bestimmung unanwendbar sei. Vielmehr sei sie entsprechend der Vorgaben des Rechts der europäischen Union unionsrechtskonform auszulegen.
Das EU-Recht verbietet zwar, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit am 31.03. des Folgejahres verfalle. Es stehe aber einer Regelung nicht entgegen, die einen Verfall des Urlaubsanspruches 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres vorsehe. Die unionsrechtskonforme Auslegung habe deshalb zur Folge, dass der Urlaubsanspruch zu dem im Folgejahr entstehenden Urlaubsanspruch hinzutritt und erneut der Frist von § 7 Abs. 3 BurlG unterfällt. Ist der Mitarbeiter am 31.03. des übernächsten Jahres immer noch arbeitsunfähig, verfällt sein Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub des Jahres. Der Anspruch des Klägers auf gesetzlichen Mindesturlaub für das Jahr 2005 ist damit aufgrund des Fortbestandes der Arbeitsunfähigkeit mit Ablauf des 31.03.2007 verfallen. (BAG vom 16.10.2012, 9 AZR 63/11)
9 AZR 63/11