BAG: Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall umfasst Sonn- und Feiertagszuschläge
Die Arbeitgeberin zahlte aufgrund betrieblicher Übung einen Zuschlag für Arbeit an Sonn- und Feiertagen. Die Arbeitnehmerin war laut Dienstplan auch an Sonn- und Feiertagen zur Arbeit eingeteilt, jedoch an einigen dieser Tage arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitgeberin zahlte nur den Grundlohn als Entgeltfortzahlung, nicht aber die Zuschläge. Das BAG entschied, dass von der Entgeltfortzahlung nach § 4 Abs. 1 EFZG auch die Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit umfasst sind.
Dies folge aus dem Entgeltausfallprinzip, das dieser Norm zugrunde liegt. Zum Arbeitsentgelt, das im Krankheitsfall weiterzuzahlen ist, zähle alles, was dem Arbeitnehmer aufgrund seines Arbeitsvertrages als Gegenleistung dafür zufließt, dass er arbeitet. Für die Bemessung der Höhe der Entgeltfortzahlung komme es auch nicht darauf an, ob Teile davon steuerfrei oder in der Sozialversicherung beitragsfrei sind.
Nicht berücksichtigt werden Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt gekoppelt sind, sondern hiervon unabhängig aus besonderem Anlass gezahlt werden. Aufwendungen wie Reisekosten und Spesen sind daher in der Regel nur dann zu zahlen, wenn sie tatsächlich angefallen sind. Überstunden und damit auch Überstundenzuschläge sind schon nach der gesetzlichen Regelung von der Entgeltfortzahlung ausgenommen. (BAG vom 14.01.2009 – 5 AZR 89/08)
5 AZR 89/08
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