BAG: Dreiwochenfrist für Kündigungsschutzklage
Eine Kündigung muss nach der Bestimmung von § 4 KSchG innerhalb einer Frist von drei Wochen durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden, da sie anderenfalls als rechtmäßig gilt. Das gilt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes jedoch dann nicht, wenn die Kündigung dem Arbeitgeber nicht zurechenbar ist.
Der Kläger war als Mietwagenfahrer beschäftigt. Am 1. April 2004 wurde um 11:15 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen seiner Arbeitgeberin eröffnet. Noch am selben Tag wurde dem Kläger um 18:00 Uhr eine auf dem Briefpapier seiner Arbeitgeberin gefertigte und vom Geschäftsführer unterschriebene fristlose Kündigung überreicht. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger eine Kündigungsschutzklage, die jedoch erst am 28. April 2004 beim Arbeitsgericht einging.
Die Beklagte hält die Kündigungsschutzklage für verspätet und beruft sich dabei auf die Bestimmung von § 4 S. 1 KSchG. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und das Hessische Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil der Kläger die Unwirksamkeit der Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist gerichtlich geltend gemacht habe. Mit der Revision begehrt der Kläger unter anderem die Aufhebung des Urteils des Hessischen Landesarbeitsgerichtes und die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung.
Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichtes aufgehoben. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 1. April 2004 um 11:15 Uhr war nicht mehr der Geschäftsführer, sondern der Insolvenzverwalter berechtigt, eine Kündigung auszusprechen. Die vom Geschäftsführer unterschriebene und dem Kläger nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens überreichte Kündigung wäre deshalb nur dann rechtmäßig gewesen, wenn der Geschäftsführer dabei mit Vollmacht des Insolvenzverwalters gehandelt hätte. Wird eine Kündigung von einer Person ausgesprochen, die dazu nicht berechtigt und nicht bevollmächtigt wurde, liegt jedoch keine Kündigung des Arbeitgebers vor. Eine solche Kündigung ist dem Arbeitgeber erst dann zuzurechnen, wenn er sie nachträglich genehmigt. Die dreiwöchige Klagefrist von § 4 S. 1 KSchG beginnt deshalb frühestens mit Zugang einer etwaigen Genehmigung der Kündigung durch den Arbeitgeber – hier also durch den Insolvenzverwalter.
Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das Hessische Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte – aufgrund seiner abweichenden Rechtsauffassung folgerichtig – noch nicht aufgeklärt, ob der Insolvenzverwalter den Geschäftsführer zum Ausspruch einer Kündigung ermächtigt hatte. (BAG vom 26.3.2009 – 2 AZR 403/07)
Anmerkung von Rechtsanwalt Rolf-Christian Otto: Das Bundesarbeitsgericht setzt mit dieser Entscheidung einen vorläufigen Schlusspunkt unter eine lange Debatte. In der Bestimmung von § 4 S. 1 KSchG ist formuliert, dass die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung aus “sonstigen Gründen” innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist geltend gemacht werden müsse. Daraus haben viele gefolgert, dass jede Kündigung binnen der Dreiwochenfrist durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden müsse, da sie anderenfalls als wirksam gelte. In der Literatur wird allerdings ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass die dreiwöchige Klagefrist nicht auf sämtliche Unwirksamkeitsgründe Anwendung finde und insbesondere bei einer Kündigung durch einen dazu nicht Berechtigten nicht anzuwenden sei. Das Bundesarbeitsgericht hat sich nun dieser Literaturauffassung angeschlossen. Dabei stützt es seine Entscheidung einerseits auf den Gesetzeszweck von § 4 S. 1 KSchG und die Privatautonomie. Der Zweck von § 4 S. 1 KSchG bestehe darin, dem Arbeitgeber nach Ablauf der drei Wochen die Sicherheit zu geben, dass “seine” Kündigung das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat. Wenn eine Kündigung aber dem Arbeitgeber gar nicht zuzurechnen sei, erfordere dieser Gesetzeszweck keine Anwendung auf solche Kündigungen. Darüber hinaus würde die Anwendbarkeit der Dreiwochenfrist auf eine solche dem Arbeitgeber nicht zurechenbare Kündigung auch dazu führen, dass der Arbeitgeber bei einer von ihm nicht gewollten Kündigung darauf angewiesen sei, dass diese vom Arbeitnehmer nicht akzeptiert und klageweise angegriffen werde. Deshalb stelle die Anwendbarkeit der Dreiwochenfrist auf eine dem Arbeitgeber nicht zurechenbare Kündigung einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Privatautonomie dar.
2 AZR 403/07