BAG: Eigenkündigung kann Sozialplanansprüche ausschließen


Im Rahmen einer Konzernumstrukturierung wurde dem Kläger mit Schreiben vom 24.04.2007 die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses mit einem anderen Konzernunternehmen an einem anderen Standort angeboten. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass sein Arbeitsverhältnis auf Grund einer Übernahme des Tätigkeitsbereiches durch das Konzernunternehmen ohnehin gem. § 613a BGB auf diese Gesellschaft übergehen werde. Mache der Kläger von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch und nehme er das Weiterbeschäftigungsangebot am anderen Standort nicht an, müsse er mit einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen.

Der Kläger sprach mit Datum vom 16.05.2007 eine Eigenkündigung zum 30.06.2007 aus.

Die Konzerngesellschaften hatten sich bereits mit einer Rahmenvereinbarung vom 04.12.2006 mit dem Konzernbetriebsrat darauf verständigt, Umstrukturierungsmaßnahmen nicht vor Abschluss des jeweiligen Interessenausgleiches zu beginnen.

Am 09.07.2007 übernahm der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat mit der Beklagten einen zuvor von der Konzernmuttergesellschaft und dem Konzernbetriebsrat ausgehandelten Sozialplan. Vom Geltungsbereich des Sozialplans waren jedoch lediglich die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans vorhandenen Arbeitnehmer erfasst.

Der Kläger verlangte gleichwohl die Zahlung der sich aus dem Sozialplan ergebenden Abfindung in Höhe von 38.939,27 €. Nachdem das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und das Landesarbeitsgericht die Berufung zurückgewiesen hatte, wurde die dagegen gerichtete Revision vom Bundesarbeitsgericht ebenfalls zurückgewiesen.

Ein Abfindungsanspruch ergibt sich nach Auffassung des BAG weder aus dem Sozialplan noch aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

  1. Ein Anspruch aus dem Sozialplan war bereits ausgeschlossen, da das Arbeitsverhältnis vor Inkrafttreten des Sozialplans endete und damit nicht dem Geltungsbereich des Sozialplans unterfalle.
  2. Ein Abfindungsanspruch folge aber auch nicht aus dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar hätten die Betriebsparteien eine Gruppenbildung vorgenommen, in dem nur solche Arbeitnehmer Leistungen aus dem Sozialplan beziehen könnten, die bei seinem Zustandekommen noch Arbeitnehmer der Beklagten waren. Damit seien sämtliche Mitarbeiter vom Sozialplan ausgenommen worden, die zwar während der Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan noch in einem Arbeitsverhältnis standen, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans aber bereits beendet war.

    Diese Gruppenbildung sei jedoch sachlich gerechtfertigt und deshalb zulässig.

    Ein Sozialplan diene nicht dazu, eine Entschädigung für geleistete Dienste zu gewähren. Vielmehr habe der Sozialplan die Aufgabe, auf Grund der Betriebsänderung eingetretene oder konkret absehbare Nachteile auszugleichen. Dabei dürften die Betriebsparteien durchaus eine typisierende Betrachtungsweise vornehmen. Im Rahmen dieser typisierenden Beurteilung dürfe davon ausgegangen werden, dass solche Arbeitnehmer, die vor Abschluss des Sozialplanes ihr Arbeitsverhältnis beenden, eine Anschlussbeschäftigung gefunden haben, sodass diesen keine oder nur sehr viel geringere ausgleichsbedürftige Nachteilte drohten als den übrigen Arbeitnehmern. Deshalb dürften die Betriebsparteien das verfügbare Sozialplanvolumen auf die übrigen von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer, die Nachteile zu erwarten hätten, aufteilen.

(BAG vom 01.02.2011 – 1 AZR 472/09)

Aktenzeichen:

1 AZR 472/09