BAG: Eingruppierung einer Bereichsleitung in der Pflege nach den AVR Caritas
Die Arbeitgeberin betreibt ein Krankenhaus mit ca. 370 Beschäftigten. Für den Betrieb ist ein Betriebsrat gebildet, gleichwohl richtet sich die Vergütung nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR Caritas). Die Arbeitgeberin beantragte beim Betriebsrat die Zustimmung zur Höhergruppierung eines Mitarbeiters in die Entgeltgruppe P 13 Stufe 4 der Anl. 31 Anhang D Abschnitt II anlässlich der vorgesehenen Übernahme der „Stationsleitung 4A/4B/4C“.
Der Betriebsrat stimmte der gleichzeitig beantragten Versetzung in diese Position zu, lehnte allerdings die Zustimmung zur beabsichtigten Umgruppierung mit der Begründung ab, es handele sich um die Leitung eines Bereichs bzw. einer Abteilung im Sinne der Entgeltgruppe P 14.
Die Arbeitgeberin hat dagegen die Auffassung vertreten, es sei lediglich die Leitung einer großen Station übertragen worden, denn die drei Bereiche 4A, 4B und 4C seien Gruppen oder Teams, nicht aber organisatorisch abgegrenzten Stationen. Der Antrag der Arbeitgeberin richtete sich nunmehr auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur geplanten Eingruppierung.
In den ersten zwei Instanzen ist der Antrag der Arbeitgeberseite zurückgewiesen worden. Das Bundesarbeitsgericht kommt nunmehr zu der Einschätzung, dass eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, weil hierfür erforderliche Feststellungen fehlen. Dementsprechend ist der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen worden.
Entscheidend ist nach Einschätzung des Bundesarbeitsgerichts, dass regelmäßig die Eingruppierung in die P 14 voraussetzt, dass die Leitungsfunktion die Mitarbeiter mehrerer Stationen mit eigenen Stationsleitungen betrifft. Allerdings stelle dies nur den Regelfall dar, von dem im Einzelfall andere Abgrenzungsfaktoren zu Ausnahmen führen können. So sei die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe P 14 Fallgruppe 1 AVR Caritas in der Regel davon abhängig, dass unterhalb der Ebene eines Bereichs/einer Abteilung und deren Leitung auch Stationen mit entsprechender Stationsleitung bestehen. Hier können allerdings Ausnahmen bestehen, wenn eine Struktur vorliegt, die im Hinblick auf die Anforderungen an die Leitungsfunktion gleichwertig mit derjenigen der regelmäßigen Struktur ist. Nach der Rechtsprechung des BAG kann ein Anhaltspunkt dabei sein, ob die jeweiligen Einheiten eine Größe erreichen oder sogar übersteigen, wie sie nach den AVR Caritas regelmäßig in einem Bereich oder einer Abteilung als typisch eingestuft werden. Ob nach diesen Voraussetzungen ein Ausnahmefall von der Regel greift oder nicht, hat nunmehr das Landesarbeitsgericht durch ergänzende Feststellungen zu ermitteln. Dies betrifft sowohl die Frage, ob es im Leistungsbereich mehrere Stationen mit jeweils eigener Stationsleitung gibt, als auch für die Frage organisatorisch getrennter Stationen.
Hinweise von Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:
Die Eingruppierung in die P-Gruppen bereitet immer wieder Schwierigkeiten, weil die dortigen Regelfälle nicht hinreichend konkret ausformuliert sind und in der Praxis immer wieder zu Umgehungsversuchen geführt haben. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist insofern wichtig, als darin wesentliche Faktoren für die Abgrenzung des Regelfalls von den im Anwendungsbereich der P-Gruppen der Anl. 31 AVR Caritas immer möglichen Ausnahmen benannt werden.
Gericht:
BAG
Aktenzeichen
4 ABR 1/21
Datum der Entscheidung
17.11.2021