BAG: Eingruppierung einer Stationsleiterin gem. TVöD/VKA

Beschäftigte in der Pflege leiten im Regelfall dann eine „große Station“ i.S.d. Entgeltgruppe P 13 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD/VKA, wenn ihnen als Stationsleitung mehr als 12 Beschäftigte (Vollzeitäquivalent) fachlich unterstellt sind. Mit dem Begriff „in der Regel“ haben die Tarifvertragsparteien aber zu erkennen gegeben, dass im Ausnahmefall neben der Zahl fachlich unterstellter Beschäftigter auch andere Faktoren für die Bewertung maßgeblich sein können, ob eine Station als „groß“ im Tarifsinn anzusehen ist (amtl. Leitsatz).

Streitgegenständlich war die Eingruppierung einer Stationsleiterin in einem Krankenhaus, das von der Beklagten betrieben wird. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (TVöD/VKA) Anwendung.

 

Zentrale Frage war, ob die Klägerin nach Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA oder nur nach Entgeltgruppe P 12 TVöD/VKA zu vergüten ist. Die Klägerin berief sich darauf, sie leite eine „große Station“.

 

Nachdem das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen und das LAG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen hat, wurde das Urteil des LAG jetzt durch das BAG aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.

 

Die Berufungsentscheidung unterliege demnach bereits deshalb der Aufhebung, weil das LAG keine Arbeitsvorgänge i.S.v. § 12 II TVöD/VKA bestimmt habe.  Zudem habe das LAG verkannt, dass die Darlegungslast eines Beschäftigten nicht umfasse, seine Tätigkeit nach Arbeitsvorgängen gegliedert darzulegen. Es genüge vielmehr neben der Darstellung der Arbeitsinhalte Angaben insbesondere zu den Arbeitsergebnissen, zu den Zusammenhangstätigkeiten und zu der Abgrenzbarkeit der verschiedenen Einzelaufgaben zu machen.

 

Schließlich stehe auch noch nicht fest, ob es sich bei der von der Klägerin geleiteten Station um eine „große Station“ i.S.d. Entgeltgruppe P 13 TVöD/VKA handele. Eine „große Station“ im Tarifsinne liege nach dem Wortlaut zunächst regelmäßig dann vor, wenn der Stationsleitung mehr als 12 Vollzeitäquivalente fachlich unterstellt seien.

 

Insofern sei aber zu beachten, dass der Begriff „in der Regel“ deutlich mache, dass es sich bei der Anzahl der unterstellten Beschäftigten lediglich um „Richtgrößen“ handele und nicht um starre Schwellenwerte.

 

 

Hinweise von  Rechtsanwalt Dr. Norbert Gescher:

Es ist schon überraschend, dass selbst in zweiter Instanz elementare Grundlagen der Eingruppierungstechnik missachtet wurden und eine Klärung der Arbeitsvorgänge unterblieben ist. Wichtig ist aber vor allem auch die Klarstellung, dass es neben der Zahl fachlich unterstellter Beschäftigter noch andere Faktoren geben könne, die im Ausnahmefall zu einer Bewertung als „gr0ße Station“ führen können. Solche Faktoren könnten demnach bspw. ein aus einer besonders großen Anzahl von unterstellten Teilzeitbeschäftigten resultierendem besonders hohen Koordinierungsaufwand sein oder die Größe der Station nach der Anzahl der Betten und der zu pflegenden Patienten oder deren räumliche Größe. Gleiches gelte im umgekehrten Fall. Auch eine nach der Anzahl unterstellter Beschäftigter „große Station“ könne ausnahmsweise aufgrund anderer Faktoren dieses Attribut verlieren.

 

Gericht:

BAG

Datum der Entscheidung:

13.05.2020

Aktenzeichen:

4 AZR 173/19