BAG: Einigungsstelle kann keine dauerhafte Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit beschließen
Die in einem Klinikum zur Regelung der Arbeitszeit eingerichtete Einigungsstelle hatte für Abweichungen vom Dienstplan folgende Regelung beschlossen:
Das im Dienstplan ausgewiesene Dienstende ist variabel. Es kann je nach Auslastungssituation bei einer Dienstlänge
- von bis zu fünf Stunden um 30 Minuten und
- von über fünf Stunden um bis zu 45 Minuten
verlängert werden, ohne dass dies der Zustimmung des Betriebsrats bedarf. Diese Zeiten werden im Rahmen der laufenden Dienstplanung berücksichtigt und ausgeglichen.
Das Bundesarbeitsgericht hielt diese Regelung im Rahmen einer durch den Betriebsrat erfolgten Anfechtung des Spruchs für unzulässig. Mit dieser Regelung habe die Einigungsstelle ihre Kompetenzen überschritten. In den Dienstplänen werde die betriebsübliche Arbeitszeit auf die Wochentage verteilt. Durch die dem Arbeitgeber in der o.g. Regelung erlaubte Verlängerung des Dienstendes werde auch die betriebsübliche Arbeitszeit verlängert. Diese Verlängerung sei an keinerlei feststehende Voraussetzungen geknüpft und beinhalte keine Beschränkung auf „nur vorübergehend auftretende und abstrakt beschriebene Anlassfälle oder eine zahlenmäßige Begrenzung der verlängerten Dienste“. Damit ermögliche die Regelung eine nicht nur vorübergehende Verlängerung der im Dienstplan festgelegten Arbeitszeit und stelle eine Überschreitung der Regelungskompetenz der Einigungsstelle dar. Das BAG bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes, welches die Unwirksamkeit des Spruches der Einigungsstelle festgestellt hatte. (BAG v. 9.7.2013, 1 ABR 19/12)
1 ABR 19/12