BAG: Einvernehmliche Verlängerung der Wochenfrist von § 99 BetrVG
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält eine einvernehmliche Verlängerung der Wochenfrist von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG für möglich. Dabei muss allerdings das Fristende eindeutig bestimmbar sein.
Arbeitgeberin und Betriebsrat stritten über die zutreffende Eingruppierung einer Mitarbeiterin. Die Arbeitgeberin hatte, nachdem der Betriebsrat seine Zustimmung zur beabsichtigten Eingruppierung verweigert hatte, beantragt, die Zustimmung des Betriebsrates zu ersetzen.
Nach der Bestimmung von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG hat der Betriebsrat, wenn er seine Zustimmung verweigern möchte, dieses schriftlich unter Angabe der Gründe binnen einer Frist von einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem mitzuteilen. Diese Frist war nicht eingehalten worden. Dem lag eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeberin und Betriebsrat zugrunde. Da dem Betriebsrat eine Vielzahl von Eingruppierungsanträgen gleichzeitig vorgelegt wurde, kamen die Parteien darüber überein, dass dem Betriebsrat länger als eine Woche Zeit für seine Entscheidung belassen werden sollte. Allerdings hatten sich die Parteien nicht über ein Ende der Frist verständigt.
Die Arbeitgeberin hatte auf die Rüge er Fristversäumnis ausdrücklich verzichtet. Darauf soll es nach Auffassung des BAG jedoch nicht ankommen. Die Einhaltung der Frist von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG sei vom Gericht von Amts wegen und nicht erst auf Rüge des Arbeitgebers zu prüfen.
Die von den Parteien vereinbarte Fristverlängerung sei unwirksam. Zwar könnten die Betriebsparteien die Wochenfrist einvernehmlich verlängern. Dabei müsse das Fristende anhand der getroffenen Abreden jedoch eindeutig bestimmbar sein.
Im Ergebnis kam es für die Entscheidung darauf jedoch nicht an. Die Eingruppierung der betroffenen Mitarbeiterin war ohnehin in einem Überleitungstarifvertrag ausdrücklich geregelt worden, so dass die Zustimmung des Betriebsrates bereits deshalb zu ersetzen war. (BAG vom 03.05.2006 – 1 ABR 2/05)
1 ABR 2/05