BAG: Entgeltanspruch einer als ehrenamtliche Richterin tätigen Arbeitnehmerin des öffentlichen Dienstes

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) müssen als ehrenamtliche Richter tätige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes aufgrund der Bestimmung von § 29 Abs. 2 S. 1 TVöD für die Ausübung ihres Ehrenamtes Gleitzeit in Anspruch nehmen, soweit ihnen dieses möglich ist.

Die Klägerin ist freigestellte Personalratsvorsitzende und bei dem beklagten Landkreis mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden wöchentlich teilzeitig tätig. Darüber hinaus ist die Klägerin ehrenamtliche Richterin an einem Landesarbeitsgericht. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) und eine Dienstvereinbarung über Arbeitszeit Anwendung.

Am Donnerstag, dem 1.6.2006 wurde die Klägerin zu einer Sitzung des Landesarbeitsgerichtes herangezogen. Die Sitzung dauerte von 8:30 Uhr bis 15:00 Uhr; die An- und Abreise der Klägerin von ihrer Wohnung und zurück dauerte insgesamt 30 min. länger als die Fahrt der Klägerin von und zur ihrer Arbeitsstelle. Die Klägerin war üblicherweise donnerstags mindestens sieben Stunden in Personalratsangelegenheiten tätig.

Der beklagte Landkreis schrieb der Klägerin gleichwohl für den 1.6.2006 lediglich eine Arbeitszeit von vier Stunden gut. Das begründete der beklagte Landkreis mit der Bestimmung von § 29 Abs. 2 TVöD und der in der Dienststelle geltenden Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit. Die Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit unterscheide zwischen der Kernarbeitszeit und der Gleitzeit. Die Kernarbeitszeit dauere donnerstags von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr und sehe eine Mittagspause von einer Stunde vor. Aufgrund der Bestimmung von § 29 Abs. 2 TVöD habe die Klägerin für ihr Ehrenamt Gleitzeit in Anspruch zu nehmen, soweit dieses möglich sei.

Die Bestimmung von Paragraph § 29 Abs. 2 TVöD hat folgenden Wortlaut:

Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 21 nur insoweit, als Beschäftigte nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts geltend machen können. Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.

Das Bundesarbeitsgericht hat dem beklagten Landkreis im Ergebnis Recht gegeben: Die Bestimmung von § 29 Abs. 2 S. 1 TVöD verpflichte ehrenamtlich tätige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes zunächst dazu, auf Grund ihres Ehrenamtes wahrzunehmende Termine nach Möglichkeit zu verlegen, soweit diese mit der Arbeitszeit kollidierten. Wenn das nicht möglich sei und der Arbeitnehmer für die Wahrnehmung des Ehrenamtes Gleitzeit in Anspruch nehmen könne, sei er dazu verpflichtet. Das ergebe sich aus dem Wortlaut von § 29 Abs. 2 S. 1 TVöD. Soweit dort ausgeführt werde, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur besteht, “soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können”, bedeute das, dass die Arbeitszeit gegebenenfalls zu verlegen sei. Deshalb habe die Klägerin Gleitzeit zur Wahrnehmung ihres Ehrenamtes in Anspruch zu nehmen gehabt. (BAG v. 22.01.2009 – Az. 6 AZR 78/08)

Hinweis von Rechtsanwalt Rolf-Christian Otto: die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes überrascht nicht, weil sie mit einer entsprechenden Entscheidung zum früheren Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) korrespondiert. Gleichwohl kann sie nicht überzeugen.

Die Irritationen fangen bereits bei der Darstellung des Tatbestandes an. So heißt es im Tatbestand einerseits, die Beklagte habe “der Klägerin für den 1. Juni 2006 auf ihrem Arbeitszeitkonto vier Stunden entsprechend der Kernarbeitszeit gutgeschrieben”. Gleichzeitig ist dem Tatbestand aber zu entnehmen, dass die Dienstvereinbarung die Kernarbeitszeit in folgender Weise definiert:

Die Kernarbeitszeit wird begrenzt durch die Zeiten des spätesten Arbeitsbeginns und frühsten Endes sowie der Mittagspause.

Ferner ist dem Tatbestand zu entnehmen, dass der späteste Arbeitsbeginn nach der Dienstvereinbarung donnerstags mit 09:00 Uhr und das früheste Arbeitsende donnerstags mit 17:30 Uhr festgelegt wurde. Unter Berücksichtigung einer Mittagspause von maximal 60 min wären der Klägerin bereits deshalb für diesen Tag 7,5 Stunden gutzuschreiben gewesen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich zwar sehr ausführlich mit der Auslegung der Bestimmung von § 29 Abs. 1 S. 1 TVöD, nicht aber mit diesen Differenzen befasst. Ein solch eklatanter Mangel an Sorgfalt ist für Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts jedoch keineswegs üblich.

Auch die Auslegung von § 29 Abs. 1 Satz ein TVöD erscheint nicht zwingend. Dabei ist dem Bundesarbeitsgericht zuzugestehen, dass es entscheidend darauf ankommt, was mit dem Halbsatz “gegebenenfalls nach ihrer Verlegung” gemeint ist. Wenn sich die “Verlegung” auf die Arbeitszeit bezieht, ist dem Bundesarbeitsgericht Recht zu geben. Es erscheint aber durchaus nahe liegend, den Begriff der “Verlegung” auf die “staatsbürgerlichen Pflichten” zu beziehen. Das Bundesarbeitsgericht hat sich gleichwohl zu einer das öffentliche Ehrenamt wenig förderlichen Auslegung entschieden. Die Bestimmung von § 29 Abs. 2 TVöD betrifft sämtliche öffentlichen Ehrenämter. Gerade im Bereich der öffentlichen Verwaltung sind Kernarbeitszeiten häufig auf ein Minimum reduziert worden. Das hat nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes nun also zur Folge, dass Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die ein öffentliches Ehrenamt während ihrer üblichen Arbeitszeit, aber außerhalb einer Kernarbeitszeit wahrnehmen, die entsprechende Arbeitszeit vor-oder nacharbeiten müssen.

Aktenzeichen:

6 AZR 78/08