BAG: Entgelterhöhung bei Verlängerung sachgrundloser Befristung

Der Kläger war seit dem 7. April 2003 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde ohne Vorliegen eines Sachgrundes zunächst für ein Jahr befristet. Mit Vertrag vom 6. Februar 2004 wurde das Arbeitsverhältnis um ein Jahr verlängert; gleichzeitig wurde eine Erhöhung der Vergütung um 0,50 € je Stunde vereinbart. Nach Ablauf der Befristung erhob der Kläger Klage auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht geendet habe. Dabei beruft er sich darauf, dass die Verlängerung der Befristung unwirksam gewesen sei, weil zugleich sein Stundenlohn erhöht worden sei. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht hatten die Klage abgewiesen. Dagegen erhob der Kläger Revision beim Bundesarbeitsgericht (BAG).

Das BAG stützte die Rechtsauffassung des Klägers. Eine sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis könne zwar in den Grenzen von § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG verlängert werden. Eine "Verlängerung" in diesem Sinne liege aber nur vor, wenn alleine die Laufzeit des Arbeitsverhältnisses verlängert werde. Würden gleichzeitig andere Arbeitsbedingungen geändert, so liege nicht mehr nur  eine Verlängerung vor. Wenn eine Verlängerung einer sachgrundlosen Befristung des Arbeitsverhältnisses mit weiteren Änderungen verknüpft sei, so sei die Verlängerung der Befristung unwirksam, so dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden sei.

Das BAG verwies aber darauf, dass in der Vereinbarung über die Verlängerung schriftliche Fixierungen früherer Vereinbarungen vorgenommen werden könnten. So konnte im zu entscheidenden Fall nicht ausgeschlossen werden, dass die Entgelterhöhung bereits zuvor zwischen den Parteien vereinbart und in der Verlängerungsvereinbarung nur noch schriftlich niedergelegt wurde. Das Verfahren wurde deshalb vom BAG zur weiteren Sachaufklärung an das LAG zurückverwiesen. (BAG v. 23.8.2006, 7 AZR 12/06)