BAG: Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit nach Freistellung

Wird ein Arbeitnehmer von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt, so hat das nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) nicht zur Folge, dass der Mitarbeiter bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraumes Entgeltzahlung zu beanspruchen hat.

Die Arbeitgeberin und die Arbeitnehmerin schlossen im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens am 16.12.2003 einen Vergleich, der folgende Regelung enthielt:

Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird (…) mit dem 31.03.2004 sein Ende finden. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet, wobei die Klägerin ab dem 15.12.2003 unwiderruflich unter Fortzahlung der Bezüge und unter Anrechnung auf bestehende Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung freigestellt wird.

Die Klägerin war bereits zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses weit mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig. Später behauptete sie, seit dem 15.12.2003 wieder genesen zu sein. Das von ihr vorgelegte ärztliche Attest stammte allerdings vom 26.01.2004. Die beklagte Arbeitgeberin leistete deshalb für den Dezember 2003 keine und für den Januar 2004 nur eine anteilige Vergütung. Die Klägerin verlangte nun im Wege der Klage die Zahlung der Vergütung wohl seit dem 13.12.2003. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Dabei wurde die vergleichsweise getroffene Regelung in der Weise verstanden, dass die Beklagte sich verpflichtet habe, das Entgelt unabhängig von einer etwaigen Arbeitsunfähigkeit zu leisten.

Das Bundesarbeitsgericht hat auf die Revision der Beklagten hin das Urteil des Landesarbeitsgerichtes aufgehoben. Dazu führt es aus, dass die zwischen den Parteien vereinbarte Regelung nicht in der von den unteren Instanzen verstandenen Weise auszulegen sei. Wenn die Parteien eine unwiderrufliche Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung vereinbarten, sei dieses im Allgemeinen so auszulegen dass die Arbeitspflicht entfällt, ohne dass ein über das gesetzliche Maß hinausgehender Anspruch auf Entgeltzahlung begründet werde. Die im Vergleich der Parteien getroffene Regelung könne also nicht so verstanden werden, dass die Beklagte sich habe verpflichten wollen, unabhängig von einer etwaigen Arbeitsfähigkeit der Klägerin Entgeltzahlung zu leisten. Wenn eine solche Zahlungspflicht geschaffen werden solle, bedürfe das einer ausdrücklichen Regelung. Daran fehle es hier aber. Vielmehr habe die Beklagte sich lediglich verpflichtet, ohne Rücksicht auf die Freistellung „ordnungsgemäß abzurechnen“. Das Bundesarbeitsgericht hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, weil es weiterer Tatsachenfeststellungen über das Ende der Arbeitsunfähigkeit bedurfte. (BAG vom 23.01.2008 – 5 AZR 393/07)