BAG: Entlassungsanzeige vor Ausspruch der Kündigungen erforderlich

Auch das Bundesarbeitsgericht  verlangt nun bei einer Massenentlassung, dass die entsprechende Anzeige bei der Agentur für Arbeit bereits vor Ausspruch der Kündigungen bei der Agentur für Arbeit eingeht. 

Damit gibt das BAG seine langjährige Rechtsprechung auf und schließt sich einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an. Dieser hatte mit Urteil vom 27.01.2005 entschieden, dass die Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG dahingehend auszulegen sei, dass der Arbeitgeber bei einer beabsichtigten Massenentlassung bereits vor Ausspruch der Kündigungen die Verhandlungen mit der Arbeitnehmervertretung geführt und die entsprechende Anzeige bei der Arbeitsverwaltung erstattet haben müsse. Damit widersprach der EuGH der langjährigen Rechtsprechung des BAG, nach der die Entlassungsanzeige erst vor dem Wirksamwerden der Kündigungen, also vor Ablauf der Kündigungsfristen erstattet werden musste. Das BAG hat nunmehr seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und sich der Entscheidung des EuGH angeschlossen. (BAG v. 23.03.2006 – 2 AZR 343/05)

Aktenzeichen:

2 AZR 343/05