BAG entscheidet zur Frist für Schadensersatzansprüche wegen Diskriminierung
Das Bundesarbeitsgericht hat am 21.06.2012 entschieden (Az. 8 AZR 188/11), dass die Zwei-Monats-Frist nach § 15 Abs. 4 AGG für alle Schadensersatzansprüche wegen Diskriminierung aufgrund von im AGG genannter Merkmale und damit auch für Ansprüche auf anderer Rechtsgrundlage gilt. Im Fall der Diskriminierung im Stellenbewerbungsverfahren beginnt die Frist in dem Moment, in dem der abgelehnte Bewerber von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
Die Beklagte hatte in ihrer Stellenanzeige für ihr “junges Team in der City motivierte Mitarbeiter/innen” im Alter von 18 bis 35 Jahren gesucht. Die seinerzeit 41-jährige Klägerin erhielt am 19.11.2007 auf ihre Bewerbung eine telefonische Absage. Noch am gleichen Tag stellte die Beklagte eine 20- und eine 22-jährige Bewerberin ein. Die Klägerin klagte nach mehr als zwei Monaten wegen Altersdiskriminierung auf Zahlung einer Entschädigung sowie auf Ersatz der Bewerbungs- und Prozesskosten. Die Versäumung der Zwei-Monats-Frist des § 15 Abs. 4 AGG sei unschädlich, da diese Vorschrift gegen die Richtlinie 2000/78/EG verstoße. In dem später vom LAG eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren entschied der EuGH mit Urteil vom 8.7.2010 (Rs. C-246/09 – Bulicke) , dass § 15 Abs. 4 AGG mit EU-Recht vereinbar sei. Das BAG hat nunmehr in dem vorgenannten Sinne entschieden.
8 AZR 188/11
8 AZR 188/11