BAG-Entscheidung zur heimlichen Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen

Das Bundesarbeitsgericht hat am 21.06.2012 entschieden (AZ.2 AZR 153/11), dass § 6b Abs. 2 BDSG der heimlichen Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen, wie dem Kassenbereich eines Supermarkts, nicht entgegensteht, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zulasten des Arbeitgebers besteht, es keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen (mehr) gibt und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig ist.

Zwar sind nach § 6b Abs. 2 BDSG bei Videoaufzeichnungen in öffentlich zugänglichen Räumen der Umstand der Beobachtung und die verantwortliche Stelle erkennbar zu machen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht führt jedoch nicht zur Unzulässigkeit jedweder Videoüberwachungsmaßnahme an öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Arbeitnehmer, welches einer Verwertung solcher Videoaufnahmen entgegensteht hat jedoch unter den vorstehend genannten Voraussetzungen hinter dem dann schutzwürdigen Interesse des Arbeitgebers an dieser Art der Informationsbeschaffung zurückzustehen. In dem betreffenden Fall ging es um Videoaufnahmen in einem Einzelhandelsunternehmen, in welchem die Beklagte mit Zustimmung des Betriebsrats für drei Wochen verdeckte Videokameras in den Verkaufsräumen installiert hatte, weil der Verdacht bestand, dass Mitarbeiterdiebstähle zu hohen Inventurdifferenzen beigetragen hätten. Die Beklagte meinte, auf einem Videomitschnitt erkannt zu haben, dass die Klägerin bei zwei Gelegenheiten jeweils mindestens eine Zigarettenpackung aus dem Warenbestand entwendet hatte, und kündigte der Klägerin deshalb fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Aktenzeichen:

2 AZR 153/11