BAG: Erneut Urteil zur Angemessenheit der Ausbildungsvergütung

Das Bundesarbeitsgericht befasste sich in seiner Entscheidung vom 29.04.2015 in kurzer Folge (siehe jüngst erst BAG, Urt. v. 17.03.2015, Az. 9 AZR 732/13) erneut mit Fragen der Höhe der "angemessenen Ausbildungsvergütung".

Hintergrund bildete wiederum die Bestimmung des § 17 Abs. 1 S. 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Diese lautet:

"Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren."

Im entschiedenen Fall hatte ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck der Förderung der qualifizierten Berufsausbildung Berufsausbildungsverträge mit den Auszubildenden abgeschlossen, wobei die Ausbildung in den jeweiligen Mitgliedsbetrieben des Vereins erfolgte.

Die Ausbildungsvergütung betrug nur ca. 55% der Ausbildungsvergütung der für diese Branche (Metall- und Elektroindustrie Bayern) – im Falle von Tarifbindung – ansonsten geltenden tariflichen Ausbildungsvergütungen.

Der Kläger, ein ehemaliger Auszubildender, machte mit seiner Klage über die bereits gezahlte Ausbildungsvergütung auf Grundlage der tariflichen Ausbildungsvergütung weitere € 21.678,02 brutto geltend.

Die Klage hatte in allen Instanzen Erfolg (BAG, Urt. v. 29.04.2015, 9 AZR 108/14).

Hinweise von Rechtsanwalt Michael Kügler:

Das BAG wies daraufhin, dass nach § 17 Abs.1 S.1 BBiG Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren ist. Was angemessen ist, richte sich grundsätzlich nach der Verkehrsauffassung. Hierbei bildeten die einschlägigen Tarifverträge den wichtigsten Anhaltspunkt. Unterschreite die gewährte Vergütung – wie vorliegend – die tarifliche um mehr als 20%, so fehle es regelmäßig an der Angemessenheit.

Werde die Ausbildung durch Spenden finanziert, führe das Unterschreiten der 20%-Grenze allerdings nicht zwingend zur Unangemessenheit. Doch müsste, was im vorliegenden Falle bei einer Unterschreitung von fast 50% nicht gelang und wohl auch praktisch kaum gelingen wird, der Ausbildende "besondere Umstände" darlegen, die die niedrigeren Ausbildungsvergütungen rechtfertigen könnten.

Aktenzeichen:

9 AZR 108/14