BAG: Ersatzanspruch eines Arbeitnehmers bei Beschädigung des Privat-PKW bei Dienstfahrt
Ein Mitarbeiter, der sein Privatfahrzeug auf Veranlassung des Arbeitgebers für eine Dienstfahrt einsetzt und dabei einen Unfall erleidet, kann auch dann Ersatz des Unfallschadens von seinem Arbeitgeber verlangen, wenn der Unfall durch einen technischen Defekt des privaten PKW eingetreten ist.
Eine für ein Leiharbeitsunternehmen tätige Mitarbeiterin wurde im gesamten Bundesgebiet eingesetzt. Bei der Fahrt zu einem Einsatzort verwendete sie ihr eigenes Fahrzeug. Während der Fahrt platzte ein bereits stark poröser Reifen des Fahrzeuges, so dass die Mitarbeiterin einen Verkehrsunfall erlitt. Daraufhin verlangte die Mitarbeiterin von ihrem Arbeitgeber Ersatz des Unfallschadens, weil sie ihr eigenes Fahrzeug aufgrund einer Weisung ihres Arbeitgebers für die Fahrt verwendet habe.
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wiesen die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf führte dazu aus, dass ein Anspruch bereits daran scheitere, dass die Reifen eine starke Vorbeschädigung aufgewiesen hätten, so dass es auf das Vorliegen einer Anweisung des Arbeitgebers nicht ankäme.
Das Bundesarbeitsgericht hob die Entscheidung auf und verwies das Verfahren zum LAG zurück. Dort müsse noch ermittelt werden, ob der Vorgesetzte die Weisung zur Nutzung des Privat-PKW tatsächlich erteilt habe. Dann müsse der Arbeitgeber den Schaden am Fahrzeug ersetzen weil dem Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 670 BGB immer dann ein Anspruch auf Ersatz des Schadens an seinem Privat-PKW gegen den Arbeitgeber zustünde, wenn ein mit dem Privat-PKW erlittener Unfall dem betrieblichen und nicht dem privaten Bereich zuzuordnen sei. Entscheidend sei lediglich ob das Fahrzeug im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingesetzt worden sei. Hierfür reiche das Erteilen der Weisung aus. In diesem Fall sei generell unerheblich ob das Fahrzeug Vorschäden aufgewiesen habe. (BAG vom 23.11.2006 8 AZR 701/05)
8 AZR 701/05