BAG: Firmentarifvertrag bei Spaltung des Unternehmens
Die Beklagte war durch eine im Jahr 2001 erfolgte Ausgliederung aus der R GmbH entstanden. Bei der R GmbH fanden aufgrund Haustarifvertrages zwischen der R GmbH und den Gewerkschaften HBV und DAG verschiedene andere Tarifverträge Anwendung.
Zum 01.01.2008 wurde die aaS GmbH mit der Beklagten verschmolzen. Die Beklagte vertrat nunmehr die Auffassung, dass die für den Kläger bislang geltenden Tarifverträge durch die von der R GmbH mit den Gewerkschaften HBV und DAG vereinbarten Tarifverträge abgelöst worden seien; diese seien auch bei der Beklagten anwendbar.
Der Kläger würde aufgrund der Anwendung der Tarifverträge der R GmbH erhebliche Einkommensverluste erleiden. Er hat deshalb Klage erhoben, um die monatlichen Entgeltdifferenzen zu erhalten. Das LAG hat die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht hat die Entscheidung des LAG aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren Aufklärung an das LAG zurückverwiesen.
Die von der Beklagten für anwendbar gehaltenen Tarifverträge wurden nicht mit ihr, sondern mit der R GmbH vereinbart. Die Beklagte ist zwar durch Abspaltung von der R GmbH entstanden, die Position als Partei des Haustarifvertrages wäre nach der Entscheidung des BAG aber nur dann von der R GmbH auf die Beklagte übergegangen, wenn das im Spaltungs- und Übernahmevertrag gem. § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG so vorgesehen sei. Fehle es an einer solchen Regelung, sei nicht die Beklagte, sondern die R GmbH weiterhin Partei des Haustarifvertrages.
Das LAG hatte dazu keine Feststellungen getroffen, sodass das BAG die Angelegenheit an das LAG zurückverwiesen hat.
Sollte die Rechtsposition als Partei der Haustarifverträge der Beklagten im Spaltungs- und Übernahmevertrag zugewiesen worden sein, muss das nicht zwangsläufig die Geltung der bei der R GmbH geltenden Tarifverträge für den Kläger zur Folge haben. Es handelte sich bei den von der R GmbH vereinbarten Haustarifverträgen um Tarifverträge für einen bestimmten Betrieb. Deshalb wird das LAG auch zu prüfen haben, ob der Kläger ebenfalls vom Geltungsbereich der mit der R GmbH vereinbarten Tarifverträge erfasst ist. (BAG vom 21.11.2012, 4 AZR 85/11)
4 AZR 85/11
4 AZR 85/11