BAG: Fortführung der geänderten Rechtsprechung zur Wahrung zweistufiger Ausschlussfristen bei Erhebung einer Kündigungsschutzklage
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte in seiner Entscheidung vom 24.09.2014, dass es an seiner geänderten Rechtsprechung (BAG, Urt. v. 19.09.2012, Az. 5 AZR 627/11) zur Wahrung zweistufiger Ausschlussfristen festhält.
Diese Rechtsprechung gelte nämlich auch dann, wenn es erst aufgrund einer sog.
Restitutionsklage (Wiederaufnahmeverfahren) zu einer Aufhebung eines zunächst die Kündigungsschutzklage abweisenden arbeitsgerichtlichen Urteils kommt. Werde nämlich ein Urteil auf eine Restitutionsklage hin aufgehoben, trete dieselbe Rechtslage ein, als wenn das aufgehobene Urteil nie erlassen worden wäre.
Damit konnte die ursprüngliche Kündigungsschutzklage die tarifliche Ausschlussfrist bis zur Rechtskraft des Restitutionsurteil wahren (BAG, Urt. v. 24.09.2014, Az. 5 AZR 593/12).
Hinweise von Rechtsanwalt Michael Kügler:
Restituitonsverfahren sind (eher) seltene Verfahren. In arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzprozessen treten sie aber etwa dann auf, wenn – wie auch im vorliegenden Falle – ein Schwerbehinderter nicht vor vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung, sondern auch – zusätzlich – vor dem Verwaltungsgericht gegen die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung vorgeht.
Hier kann es passieren, dass das Arbeitsgericht zeitlich vor der Entscheidung des Verwaltungsgericht über die Anfechtungsklage des Schwerbehinderten gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes die Rechtswirksamkeit der Kündigung bejaht.
Das BAG hatte im Übrigen auch noch Gelegenheit, zu der Frage der Verjährung zwischenzeitlicher, vom Ausgang des Kündigungsschutzprozesses abhängiger (Annahmeverzugs-)Lohnansprüche Stellung zu nehmen:
Hier wies es darauf hin, dass die Kündigungsschutzklage zwar die zweite Stufe der Ausschlussfrist wahren konnte. Verjährungshemmende Wirkung konnte ihr indes nicht zu kommen.
Bei Prozessen, die eine entsprechende Dauer – die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) – überschreiten, ist daher darauf zu achten, dass auflaufende (Annahmeverzugs-)Lohnansprüche ggf. durch Zahlungsklagen geltend gemacht werden.
5 AZR 593/12
5 AZR 593/12