BAG: Freie Unternehmerentscheidung und betriebsbedingte Kündigung

Die Arbeitsgerichte haben unternehmerische Entscheidungen, die zur Begründung betriebsbedingter Kündigungen herangezogen werden, nur auf Willkür oder Missbrauch und nicht auf ihre organisatorische oder betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit zu überprüfen.

Der Kläger war als Arbeitnehmer eines Unternehmens der Städtewerbung damit beschäftigt, Werbeplakate in dafür vorgesehene Klapprahmen einzuspannen. Im Jahr 2004 entschloss sich die Arbeitgeberin, diese Arbeit nicht mehr durch eigene Arbeitnehmer erledigen zu lassen. Vielmehr bot sie ihren Arbeitnehmern an, das Arbeitsverhältnis zu beenden und die Tätigkeit im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit fortzuführen. Darüber hinaus sprach die Arbeitgeberin gegenüber den betroffenen Mitarbeitern eine fristgerechte Kündigung aus.

Der Kläger wandte sich erfolglos gegen die Rechtmäßigkeit der Kündigung. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass es sich bei der den früheren Arbeitnehmern angebotene Tätigkeit tatsächlich um eine selbständige Tätigkeit gehandelt habe. Die Entscheidung des Arbeitgebers, bisher von eigenen Arbeitnehmern durchgeführte Arbeiten durch selbstständige Unternehmer ausführen zu lassen, stelle aber eine freie Unternehmerentscheidung dar, die von der Arbeitsgerichtsbarkeit weder auf organisatorische noch auf betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit überprüft werde. In dem Umfang in dem die bisher von Arbeitnehmern ausgeübten Tätigkeiten zukünftig durch selbstständige Unternehmer ausgeführt würden, entfalle das Beschäftigungsbedürfnis für Arbeitnehmer, so dass ein Grund für eine betriebsbedingte Kündigung vorliege. (BAG vom 13.03.2008 – 2 AZR 1037/06)