BAG: Freistellung unter Anrechnung des Urlaubs in der Kündigungsfrist
Die Beklagte sprach gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 13.11.2006 eine Kündigung zum 31.03.2007 aus und stellte ihn gleichzeitig „ab sofort unter Anrechnung Ihrer Urlaubstage von Ihrer Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge“ frei.
Das Arbeitsgericht gab der daraufhin vom Kläger erhobenen Kündigungsschutzklage rechtskräftig statt, so dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Der Kläger machte nun Resturlaub aus dem Jahr 2007 geltend. Mit der Freistellung habe die Beklagte lediglich die 7,5 Urlaubstage, die er bis zum 31.03.2007 erworben habe, zur Anrechnung bringen wollen und nicht den gesamten Jahresurlaub im Umfang von 30 Tagen.
Das Bundesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung freistelle, müsse für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbar sein, in welchem Umfang der Arbeitgeber die Urlaubsansprüche erfüllen will. Das war aus der Freistellungserklärung der Beklagten nicht mit hinreichender Sicherheit zu erkennen. (BAG vom 17.05.2011 – 9 AZR 189/10)
9 AZR 189/10
9 AZR 189/10