BAG: Freiwilligkeitsvorbehalt in Formulararbeitsvertrag
Durch eine Vereinbarung in einem Formulararbeitsvertrag, wonach die Gewährung „sonstiger Leistungen durch den Arbeitgeber freiwillig und mit der Maßgabe, dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird“ erfolgt, wird die Entstehung einer betrieblichen Übung verhindert.
Die Beklagte zahlte der Klägerin in den Jahren 1999 – 2006 ohne tarif- oder arbeitsvertragliche Grundlage ein halbes Bruttomonatsgehalt als Urlaubsgeld und ein weiteres halbes Bruttomonatsgehalt als Weihnachtsgeld. Im Arbeitsvertrag war folgende Regelung enthalten:
§ 3 Vergütung und Urlaub
Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Gehalt von 3.250,00 DM brutto. (…)
Die Gewährung sonstiger Leistungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, 13. Gehalt etc.) durch den Arbeitgeber erfolgt freiwillig und mit der Maßgabe, dass auch mit einer wiederholten Zahlung kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird.
Im Jahr 2006 teilte die Beklagte in einem der Entgeltabrechnung für den Monat November 2006 beigefügten Schreiben mit, dass die Weihnachtsgeldzahlung im Jahr 2006 aufgrund der wirtschaftlichen Lage nicht erfolgen könne und zahlte kein Weihnachtsgeld.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten nunmehr Zahlung des Weihnachtsgeldes. Dazu führt sie aus, dass eine betriebliche Übung entstanden sei, weil die Beklagte in den Jahren 1999 – 2006 ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Freiwilligkeit der Zahlung das Weihnachtsgeld geleistet habe. Ferner habe sie erst im November 2006 und nicht schon zu Beginn des Jahres 2006 darauf hingewiesen, dass die Weihnachtsgeldzahlung nicht erfolgen werde. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Anträge der Klägerin zurückgewiesen. Auch vor dem Bundesarbeitsgericht blieb die Klägerin erfolglos.
Das Bundesarbeitsgericht hielt den im Arbeitsvertrag vereinbarten Freiwilligkeitsvorbehalt für ausreichend. Eine betriebliche Übung entstehe nur dann, wenn eine regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers vom Arbeitnehmer dahingehend verstanden werden könne, dass die Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden solle. Für Gratifikationen soll nach einer dreimaligen vorbehaltlosen Gewährung eine solche betriebliche Übung entstanden sein.
Das Bundesarbeitsgericht stellt allerdings fest, dass die Beklagte das Weihnachtsgeld aufgrund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung nicht vorbehaltlos geleistet habe. Wenn in einem Arbeitsvertrag ein Freiwilligkeitsvorbehalt klar und verständlich formuliert sei, der einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Sonderzahlung eindeutig ausschließe, sei der Arbeitgeber in seiner Entscheidung frei, ob, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen er zusätzlich zum laufenden Arbeitsentgelt weitere Leistungen erbringe. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung könne der Arbeitnehmer auch bei wiederholter Gewährung nicht darauf vertrauen, die Leistung auch in Zukunft zu erhalten. Der Arbeitgeber sei auch nicht gehalten, bereits zu Beginn des Bezugszeitraums anzukündigen, keine Sonderzahlung leisten zu wollen. (BAG vom 21.01.2009 – 10 AZR 219/08)
10 AZR 219/08
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