BAG: Fristlose Kündigung wegen Ohrfeige u. sexueller Belästigung

Der aus Russland stammende Kläger war als Bandarbeiter tätig. Nachdem eine Arbeitskollegin die ihr angebotenen Bonbons abgelehnt hatte, ohrfeigte der Kläger sie. Darüber hinaus versuchte er, sie mehrfach auf die Wange zu küssen. Schließlich trank er Alkohol, obwohl dieses im Betrieb untersagt war. Der Arbeitgeber kündigte fristlos, ohne ihn zuvor abgemahnt zu haben. Bei der Anhörung war der Betriebsrat nicht auf die russische Staatsangehörigkeit sowie die unzureichenden Sprachkenntnisse des Bandarbeiters, sondern nur über die Ohrfeige sowie die Kussversuche unterrichtet worden. Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die fristlose Kündigung rechtmäßig gewesen sei. Bereits das Schlagen eines Kollegen sei als eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten anzusehen. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Schläge ohne erkennbaren Grund wie etwa einer vorhergehenden Auseinandersetzung erfolgt seien. Der betroffene Arbeitnehmer könne unter solchen Umständen grundsätzlich nicht erwarten, dass ihn der Arbeitgeber lediglich an einen anderen Arbeitsplatz versetze. In einem solchen Falle bedürfe es im Regelfall auch keiner Abmahnung. Schließlich sei auch der Bettriebsrat ordnungsgemäß angehört werden. Es reiche auch, wenn dieser über alle wesentlichen Umstände des Tatgeschehens informiert worden sei; etwaige Sprachprobleme und die Herkunft des Mitarbeiters gehörten jedoch nicht dazu. (BAG vom 06.10.2005, Az. 2 AZR 280/04)