BAG: Gehaltsentwicklung von Betriebsratsmitgliedern


Aus aktuellem Anlass möchten wir auch auf diese Entscheidung hinweisen:
Mitglieder des Betriebsrates haben nach der Bestimmung von § 37 Abs. 4 BetrVG Anspruch darauf, dass ihr Arbeitsentgelt nicht geringer bemessen wird als das Arbeitsentgelt „vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung“. Das kann zur Folge haben, dass ein Betriebsratsmitglied vom Arbeitgeber Auskunft über die Höhe des Arbeitsentgeltes vergleichbarer Arbeitnehmer verlangen kann.

Der Kläger war Mitglied des Betriebsrates und verlangte vom Arbeitgeber Auskunft über die Höhe des Arbeitsentgeltes eines bestimmten Arbeitsnehmers für den Zeitraum von 1990 bis 2002, weil dieser Arbeitnehmer nach seiner Auffassung ein mit ihm vergleichbarer Arbeitnehmer gewesen sei. Der Arbeitnehmer L. sei Diplomingenieur wie er und habe eine gleichwertige Tätigkeit übertragen bekommen. Zwar sei der Arbeitnehmer zwischenzeitlich befördert worden, allerdings hätte ihm diese Funktion ebenfalls übertragen werden können. Schließlich vergleicht der Kläger sich mit zwei weiteren Mitarbeitern und verlangt, sein Gehalt entsprechend der durchschnittlichen Gehaltssteigerung dieser drei Mitarbeiter anzupassen.

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger im Ergebnis Recht und verwies die Angelegenheit zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurück. Zunächst führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass ein Auskunftsanspruch des Betriebsratsmitgliedes gegenüber dem Arbeitgeber hinsichtlich der Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung gegeben sei, weil das Betriebsratsmitglied das Bestehen eines Anspruches auf Gehaltsanpassung nur dann prüfen könne, wenn es Auskunft über die Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung erhalte. Nach der Bestimmung von § 37 Abs. 4 Satz 1 und 2 BetrVG dürfe das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nämlich nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dabei sei aber nicht auf eine hypothetische Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitgliedes abzustellen, sondern eben auf die Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer. Daraus resultiere, dass ein Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Anhebung seiner Vergütung in dem Rahmen habe, in dem auch die Gehälter der Vergleichsgruppe angehoben werden. Wenn die Gehälter der vergleichbaren Mitarbeiter in unterschiedlicher Weise angehoben wurden, sei dem gegenüber zu differenzieren. Gäbe es dabei eine übliche Entwicklung, müsse sich die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitgliedes an dieser Üblichkeit orientieren. Sollte die Gehaltsentwicklung der vergleichbaren Arbeitnehmer aber völlig unterschiedlich ausgefallen sein, könne dies zur Folge haben, dass sich die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitgliedes am Durchschnitt der Gehaltserhöhungen aller vergleichbaren Arbeitnehmer zu orientieren habe.

Das Bundesarbeitsgericht führt ausdrücklich aus, dass Beförderungen die Vergleichbarkeit nicht zwangsläufig ausschlössen. Allerdings seien Beförderungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie betriebsüblich seien, etwa weil in der überwiegenden Anzahl der vergleichbaren Fälle mit einer solchen Entwicklung gerechnet werden könne. Die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten sei dann betriebsüblich im Sinne von § 37 Abs. 4 BetrVG, „wenn nach den betrieblichen Gepflogenheiten dem Betriebsratsmitglied die höherwertige Tätigkeit hätte übertragen werden müssen oder wenn die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht“ habe. Stehe aber lediglich eine Beförderungsstelle zur Verfügung, sei diese nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nach den betrieblichen Auswahlkriterien gerade dem Betriebsratsmitglied hätte übertragen werden müssen.

Das Landesarbeitsgericht hatte in der Vorinstanz diese Gesichtspunkte außer Acht gelassen, so dass das Bundesarbeitsgericht die Angelegenheit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen hat. (BAG vom 19.01.2005 – 7 AZR 208/04)

Aktenzeichen:

7 AZR 208/04

7 AZR 208/04

7 AZR 208/04