BAG: Geringere Schutzbedürftigkeit eines regelaltersberechtigten Arbeitnehmers im Rahmen der Sozialauswahl bei betriebsbedingter Kündigung
Ein regelaltersrentenberechtigter Arbeitnehmer ist in einer Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG hinsichtlich des Kriteriums „Lebensalter“ deutlich weniger schutzbedürftig als ein Arbeitnehmer, der noch keine Altersrente beanspruchen kann.
Die Beklagte ist ein Arbeitgeberverband mit 25 Arbeitnehmern. Sie kündigte dem Kläger im Mai 2014 das Arbeitsverhältnis aufgrund eines erheblichen Rückganges des Arbeitsaufkommens aus betriebsbedingten Gründen. Zum Zeitpunkt der Kündigung bezog der Kläger bereits die Regelaltersrente.
Der Kläger erhob gegen die Kündigung Klage. Das Arbeitsgericht Hagen gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) bestätigte die Sozialwidrigkeit der Kündigung. Dabei stellte das LAG maßgeblich auf das Lebensalter des Klägers ab, das seine Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt erheblich verringern würde.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah dies anders und wies darauf hin, dass die Berücksichtigung des Lebensalters bei der sozialen Auswahl anhand des vom Gesetzgeber beigemessenen Zweckes gebieten würde, einen Arbeitnehmer, der bereits Regelaltersrente beziehen kann, jedenfalls hinsichtlich des Auswahlkriteriums Lebensalters als deutlich weniger schutzbedürftig anzusehen als Arbeitnehmer, die noch keinen Anspruch auf eine Altersrente haben. Bei Letzteren bestehe die Gefahr, dass sie durchgehend oder zumindest für größere Zeiträume beschäftigungslos blieben und damit mittel- bzw. langfristig auf den Bezug von Entgeltersatzleistungen und etwaige staatliche Unterstützungsleistungen angewiesen seien. Dagegen stünden Arbeitnehmern, die im Kündigungszeitpunkt bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente haben oder eine solche sogar beziehen, dauerhaft ein Ersatzeinkommen für das zukünftig entfallene Arbeitseinkommen zur Verfügung.
Hinweise von Mosebach Gescher Otto Dotting – Rechtsanwälte Partnerschaft mbB:
Vor dem Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen haben Arbeitgeber eine Sozialauswahl vorzunehmen.
Dieses Prinzip ist in § 1 Abs.3 S. 1 KSchG festgelegt. Nach dieser Bestimmung muss der Arbeitgeber bei der Auswahl der zu kündigen Arbeitnehmer
- die Dauer der Betriebszugehörigkeit,
- das Lebensalter,
- die Unterhaltspflichten und
- eine ggf. vorhandene Schwerbehinderung
ausreichend berücksichtigen. Einem Arbeitnehmer, der aufgrund der genannten Kriterien sozial schutzbedürftiger ist als die anderen Arbeitnehmer, kann der Arbeitgeber nicht rechtswirksam kündigen.
Bisher stellen Arbeitgeber bei der Durchführung einer Sozialauswahl in der Regel ein höheres Lebensalter mit einer höheren Schutzbedürftigkeit gleich. Aufgrund der vorliegenden Entscheidung sollten Arbeitgeber vor Anwendung dieses Grundsatzes nunmehr zunächst prüfen, ob sich unter den in die Sozialauswahl einzubeziehenden Mitarbeitern regelaltersrentenberechtigte Arbeitnehmer befinden. Andernfalls besteht die Gefahr, weniger schutzbedürftige ältere Arbeitnehmer von einer Kündigung auszunehmen und damit sozial ungerechtfertigte Kündigungen gegenüber jüngeren Arbeitnehmern auszusprechen.
Auf den ersten Blick ist es nachvollziehbar, ausreichend versorgten Rentnern das Arbeitsverhältnis zu kündigen, statt einem jüngeren Arbeitnehmer seine Einkommensgrundlage zu nehmen. Allerdings wird es nicht wenige Fälle geben, in denen Arbeitnehmer auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze wirtschaftlich darauf angewiesen sind, weiter zu arbeiten. In der vorliegenden Entscheidung differenziert das BAG jedoch nicht, sondern geht grundsätzlich davon aus, Arbeitnehmer, die die Möglichkeit des Bezuges einer Regelaltersrente haben, seien hinsichtlich des Auswahlkriteriums „Lebensalter“ deutlich weniger schutzbedürftig als Arbeitnehmer, die noch keine Regelaltersrente beanspruchen können.
Die Entscheidung des BAG ist über die Klarstellung hinaus, wie Arbeitgeber im Rahmen der Sozialauswahl mit dem Kriterium „Lebensalter“ umzugehen haben, wenn im Betrieb noch vergleichbare Arbeitnehmer beschäftigt sind, die bereites rentenanspruchsberechtigt sind, ebenso für Interessenausgleichsverhandlungen und der damit zusammenhängenden Sozialauswahl bis hin zu Regelungen zum Nachteilsausgleich und zur Sozialplanabfindung, von Bedeutung.
Gericht:
BAG
Aktenzeichen:
2 AZR 67/16
Datum der Entscheidung:
27.04.2017