BAG: Gewerkschaftlicher Beseitigungsanspruch bei tarifwidriger Betriebsvereinbarung
Sieht eine Betriebsvereinbarung abweichend vom im Betrieb geltenden Tarifvertrag eine längere wöchentliche Arbeitszeit vor, kann die tarifschließende Gewerkschaft vom Arbeitgeber die Unterlassung der Anwendung der Betriebsvereinbarung verlangen. Der den Arbeitnehmern aufgrund der Betriebsvereinbarung eintretende Schaden kann von der Gewerkschaft jedoch nicht im eigenen Namen für die Arbeitnehmer geltend gemacht werden.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten schloss mit ihrem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 40 Stunden ab, obgleich sie aufgrund Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband an die mit der IG Metall geschlossenen Tarifverträge gebunden war, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden vorsehen. Die IG Metall verlangte von der Beklagten, den Arbeitnehmern individuell anzubieten, die über die tarifliche Wochenarbeitszeit von 35 Stunden hinaus geleistete Arbeitszeit abzugelten.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage zurück. Zwar könne eine Gewerkschaft von einem tarifgebundenen Arbeitgeber verlangen, dass dieser die Anwendung einer tarifwidrigen Betriebsvereinbarung unterlasse. Die Gewerkschaft habe jedoch keinen eigenen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern den durch die unbezahlte Mehrarbeit entstehenden Schaden ersetze. (BAG vom 17.05.2011 – 1 AZR 473/09)
1 AZR 473/09